Neue Verkehrsregeln in Kasachstan. Alles was du wissen musst

Liebe Nutzer!

Wir machen Sie auf die Straßenverkehrsordnung der Republik Kasachstan in der aktuellsten Fassung aufmerksam, die alle Änderungen und Ergänzungen für den Zeitraum 2006-2008 berücksichtigt.

Die Republik Kasachstan hat ihre eigenen Merkmale in Bezug auf Straßen und die Einstellung der Autobesitzer zueinander, zum Beispiel sind Straßen außerhalb der zentralen Städte größtenteils kaputt und grundiert, und die Bevölkerung hat persönliche Kraftstoffvorräte, die Ihnen in einem aushelfen können kritische Situation.

Zusammengenommen unterscheiden sich die Verkehrsregeln der Republik Kasachstan nicht wesentlich von den Straßenverkehrsregeln in anderen GUS-Staaten. Aber sich mit dem Text der Verkehrsregeln der Republik Kasachstan vertraut zu machen, wird nicht nur für diejenigen nützlich sein, die jeden Tag auf den Straßen Kasachstans verbringen, sondern auch für diejenigen, deren Autoroute irgendwie durch sie führen wird.

Um die Straßenverkehrsordnung der Republik Kasachstan entweder im .pdf- oder im .doc-Format herunterzuladen, müssen Sie nur auf einen der beiden Links klicken, die jeweils das Format der Verkehrsregeln der Republik Kasachstan angeben Kasachstan benötigen, wählen Sie den gewünschten Pfad für die heruntergeladene Datei auf Ihrem Computer aus und klicken Sie auf "Speichern".

Straßenverkehrsordnung der Republik Kasachstan (.doc)
Straßenverkehrsordnung der Republik Kasachstan (.pdf)

Über die Genehmigung der Geschäftsordnung Verkehr Republik Kasachstan, Grundvoraussetzungen für die Zulassung Fahrzeug zu Betrieb und Aufgaben Beamte und Verkehrsteilnehmer zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Liste der Betriebs- und Sonderdienste, deren Beförderung der Ausrüstung mit Sonderlicht und Tonsignale und Farbgebung nach Sonderfarbschemata (mit Änderungen und Ergänzungen vom 25. Mai 2007)

Um die regulierenden Rechtsakte der Republik Kasachstan im Bereich des Straßenverkehrs mit den Anforderungen des Internationalen Übereinkommens über den Straßenverkehr in Einklang zu bringen, sowie gemäß Artikel 92 des Teils 4 der Verfassung der Republik Kasachstan Kasachstan und Artikel 12 des Gesetzes der Republik Kasachstan vom 15. Juli 1996 „Über die Verkehrssicherheit“ Die Regierung der Republik Kasachstan BESCHLIESST:

Straßenverkehrsordnung der Republik Kasachstan (Anhang 1);

Grundlegende Bestimmungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb und die Pflichten von Behörden und Verkehrsteilnehmern zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit (Anlage 2);

Liste der Betriebs- und Sonderfahrzeuge, deren Transportmittel mit besonderen Licht- und Tonsignalen auszustatten und nach besonderen Farbschemata zu streichen sind (Anlage 3).

2. Erteilen Sie dem Innenministerium der Republik Kasachstan das Recht, die Veröffentlichung (Neuauflage) der Straßenverkehrsordnung der Republik Kasachstan, der Grundbestimmungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb und der Pflichten in Auftrag zu geben von Beamten und Verkehrsteilnehmern zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

3. Das Innenministerium der Republik Kasachstan sorgt bis zum 15. Dezember 1997 für die Veröffentlichung der angegebenen normative Dokumente Massenverbreitung und Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen über ihre Forderungen.

Premierminister der Republik Kasachstan N. Balgimbaev
Anhang 1 zum Dekret der Regierung der Republik Kasachstan
vom 25. November 1997 Nr. 1650

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Diese Straßenverkehrsordnung der Republik Kasachstan (im Folgenden als Ordnung bezeichnet) legt ein einheitliches Verfahren für den Straßenverkehr im gesamten Gebiet der Republik Kasachstan fest. Andere regulatorische u Rechtshandlungen den Straßenverkehr betreffend, müssen sich an den Anforderungen des Reglements orientieren und dürfen diesen nicht widersprechen.
Absatz 1.2 wurde gemäß den Dekreten der Regierung der Republik Kasachstan vom 26. Mai 1999 Nr. 643 geändert; vom 12.10.05 Nr. 1021

1.2. Die folgenden Grundkonzepte werden in den Regeln verwendet:

  • Autobahn - eine mit dem Zeichen 5.1. gekennzeichnete Straße;
  • Fußnote. Hier und im Folgenden ist die Nummerierung der Verkehrszeichen gemäß Anlage 1 angegeben.
  • Verkehrssicherheit - der Zustand des Verkehrs, der den Grad des Schutzes seiner Teilnehmer und des Staates vor Verkehrsunfällen und ihren Folgen widerspiegelt;
  • Fahrrad - ein Fahrzeug, außer Rollstühlen, das zwei oder mehr Räder hat und durch die Muskelkraft der darauf sitzenden Personen in Bewegung gesetzt wird;
  • Fahrer - eine Person, die ein Fahrzeug führt, ein Fahrer, der Packtiere führt, Tiere oder eine Herde auf der Straße reitet. Ein Fahrer wird mit einem Fahrer gleichgesetzt;
  • erzwungener Stopp - die Beendigung der Bewegung des Fahrzeugs aufgrund seiner technischen Störung oder Gefahr durch die transportierte Ladung, den Zustand des Fahrers (Beifahrers) oder das Auftreten eines Hindernisses auf der Straße;
  • Hauptstraße - eine Straße, die mit den Zeichen 2.1, 2.3.1-2.3.3 oder 5.1 in Bezug auf eine Kreuzung (nebeneinander) oder eine befestigte Straße (Asphalt und Zementbeton, Steinmaterialien usw.) in Bezug auf eine unbefestigte Straße gekennzeichnet ist , oder jede Straße in Bezug auf Ausfahrten aus angrenzenden Gebieten. Das Vorhandensein eines gepflasterten Abschnitts auf einer Nebenstraße unmittelbar vor der Kreuzung macht ihn nicht gleichwertig mit dem überquerten;
  • Straße - ein Landstreifen oder eine Oberfläche einer künstlichen Struktur, die für die Bewegung von Fahrzeugen ausgestattet oder angepasst und genutzt wird. Die Straße umfasst eine oder mehrere Fahrbahnen sowie Straßenbahnschienen, Bürgersteige, Straßenränder und gegebenenfalls Fahrspuren;
  • Straßenverkehr - eine Reihe von sozialen Beziehungen, die sich aus der Bewegung von Personen und Gütern auf den Straßen mit oder ohne Fahrzeuge (Fußgänger) ergeben, sowie bei der Regulierung der Bedingungen dieser Bewegung;
    - Verkehrsunfall - ein Ereignis, das sich während der Bewegung eines Fahrzeugs auf der Straße und mit seiner Beteiligung ereignet hat, bei dem Personen getötet oder verletzt, Fahrzeuge, Bauwerke, Ladung beschädigt oder andere Sachschäden verursacht wurden;
  • Bahnübergang - die Kreuzung einer Straße mit Eisenbahnschienen auf derselben Ebene. Die Grenze der Kreuzung ist ein Straßenabschnitt, der durch eine imaginäre Linie in einem Abstand von 10 m von der nächsten Schiene begrenzt wird; Fahrbahnrand - bestimmt durch die Markierungslinie und in deren Abwesenheit durch eine bedingte Linie, die entlang des Randes verläuft Gehweg, sowie an der Einmündung der Fahrbahn in die Straßenbahngleise am Fahrbahnrand. Wenn der Rand der Fahrbahnoberfläche auch aufgrund der Straßenverhältnisse nicht bestimmt werden kann, wird der Fahrbahnrand vom Fahrer selbst entlang des Randes des gewalzten Streifens bestimmt;
  • Wohngebiet - ein Grundstück, ein bebautes Gebiet oder eine Reihe, gekennzeichnet mit dem Zeichen 5.38;
  • Rangieren - Anfahren an einer Haltestelle (Parken), Anhalten, Wenden (Abbiegen), Spurwechsel, Bremsen und Bewegen eines Fahrzeugs im Rückwärtsgang;
  • Streckenfahrzeug - ein Fahrzeug für den allgemeinen Gebrauch (Bus, Trolleybus, Straßenbahn), das für die Beförderung von Personen auf Straßen bestimmt ist und sich entlang einer festgelegten Route mit festgelegten Haltepunkten (Haltestellen) bewegt;
  • Kraftbetriebenes Fahrzeug - ein von einem Motor angetriebenes Fahrzeug, das kein Moped ist. Der Begriff gilt auch für alle Traktoren und selbstfahrenden Maschinen;
  • Moped - ein zwei- oder dreirädriges Fahrzeug, das von einem Motor mit einem Arbeitsvolumen von nicht mehr als 50 cm3 und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h angetrieben wird. Fahrräder mit Außenbordmotor, Mokikis und andere Fahrzeuge mit ähnlichen Eigenschaften werden Mopeds gleichgestellt;
  • Motorrad - ein zweirädriges Kraftfahrzeug mit oder ohne Seitenanhänger. Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg sind Krafträdern gleichgestellt;
  • Siedlung - ein bebautes Gebiet, dessen Eingänge und Ausgänge mit den Zeichen 5.22 - 5.25 gekennzeichnet sind;
    unzureichende Sicht - die Sicht auf die Straße beträgt weniger als 300 m bei Nebel, Regen, Staub, Schneefall und dergleichen sowie in der Dämmerung;
  • Überholen - vor einem Fahrzeug oder einer Gruppe von Fahrzeugen, die in einem Mindestsicherheitsabstand vorausfahren, verbunden mit dem Verlassen der besetzten Fahrspur;
  • Schulter - ein Schmutzstreifen oder verstärkt mit einer Beschichtung zwischen dem Bordstein (oder Bordstein) und dem Rand der Fahrbahn auf derselben Höhe wie dieser;
  • Verkehrsgefährdung - eine plötzliche Änderung des Verkehrs, die seine Sicherheit gefährdet und eine Änderung der Geschwindigkeit und (oder) des Manövrierens des Fahrzeugs erfordert;
  • Verkehrsorganisation - ein Komplex von organisatorischen und technischen Maßnahmen und Verwaltungshandlungen zur Kontrolle des Verkehrs auf den Straßen;
  • organisierte Fußgängersäule - eine Gruppe von Fußgängern, die sich entlang der Straße bewegen, organisiert und gekennzeichnet gemäß den Anforderungen von Absatz 3.2 der Regeln;
  • Kolonne für organisierten Transport - eine Gruppe von drei oder mehr Kraftfahrzeugen, die direkt hintereinander auf derselben Fahrspur mit ständig eingeschalteten Scheinwerfern fahren, begleitet von einem führenden Fahrzeug mit blauem Blinklicht oder blauen und roten Blinklichtern;
  • anhalten - absichtliche Unterbrechung der Fahrzeugbewegung für bis zu 5 Minuten sowie für mehr, wenn dies zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen oder zum Be- oder Entladen des Fahrzeugs erforderlich ist;
    Notiz. Die Notwendigkeit, die Bewegung eines Fahrzeugs aufgrund der Verkehrsorganisation anzuhalten, gilt nicht als Halt (Parken).
  • Beifahrer - eine Person, die sich in (auf) einem Fahrzeug befindet und es nicht kontrolliert;
  • Kreuzung - ein Ort der Kreuzung, Kreuzung oder Verzweigung von Straßen auf derselben Ebene, begrenzt durch imaginäre Linien, die die Anfänge der Krümmung der Fahrbahnen, die am weitesten von der Mitte der Kreuzung entfernt sind, jeweils gegenüber verbinden. Ausfahrten aus angrenzenden Gebieten sowie Kreuzungsstellen (Nebenstellen) mit Feld-, Wald- und anderen Nebenstraßen, vor denen keine Vorrangzeichen angebracht sind, gelten nicht als Kreuzungen;
  • Umbau - Wechsel der von einem Fahrzeug besetzten Fahrspur;
  • Fußgänger - eine Person, die sich außerhalb des Fahrzeugs auf der Straße befindet und nicht daran arbeitet. Personen, die sich in Rollstühlen ohne Motor fortbewegen, Fahrrad, Moped, Motorrad fahren, einen Schlitten, Karren, Baby oder Rollstuhl tragen, sind Fußgängern gleichgestellt;
  • Fußgängerüberweg - ein Abschnitt der Fahrbahn, der mit den Zeichen 5.16.1, 5.16.2 und (oder) den Markierungen 1.14.1 - 1.14.3 gekennzeichnet und für den Fußgängerverkehr auf der anderen Straßenseite vorgesehen ist. In Ermangelung von Markierungen wird die Breite des Fußgängerüberwegs durch den Abstand zwischen den Zeichen 5.16.1 und 5.16.2 entlang der Straßenachse bestimmt;
    Fußnote. Hier und unten die Nummerierung Strassenmarkierungen nach Anlage 2.
    Fahrspur - jede der Längsspuren der Fahrbahn, markiert oder nicht markiert und mit einer ausreichenden Breite für die Bewegung von Autos in einer Reihe;
  • Vorteil (Priorität) - das Recht auf vorrangige Bewegung in die beabsichtigte Richtung gegenüber anderen Teilnehmern der Bewegung;
  • Verkehrsbehinderung - jedes materielle Objekt, das es schwierig oder unmöglich macht, sich auf einer bestimmten Spur der Fahrbahn oder auf der gesamten Breite der Straße weiterzubewegen;
  • angrenzendes Gebiet - das direkt an die Straße angrenzende Gebiet, das nicht für den Durchgangsverkehr von Fahrzeugen bestimmt ist (Höfe, Wohngebiete, Parkplätze, Tankstellen, Unternehmen usw.);
  • Anhänger - ein Fahrzeug, das nicht mit einem Motor ausgestattet ist und zur Bewegung in Kombination mit einem Kraftfahrzeug bestimmt ist. Der Begriff gilt für Sattelauflieger und Auflösungsanhänger;
  • Fahrbahn - ein Element der Straße, das für die Bewegung von spurlosen Fahrzeugen bestimmt ist;
  • Trennstreifen - ein strukturell getrenntes Element der Straße, das benachbarte Fahrbahnen trennt und nicht für die Bewegung oder das Anhalten von spurlosen Fahrzeugen und Fußgängern bestimmt ist, mit Ausnahme des erzwungenen Anhaltens von Fußgängern beim Überqueren der Straße außerhalb der Siedlung;
  • zulässige Höchstmasse - die vom Hersteller als maximal zulässige Masse eines ausgerüsteten Fahrzeugs mit Ladung, Fahrer und Passagieren. Für die zulässige Höchstmasse der Fahrzeugkombination, d. h. der gekuppelten und sich bewegenden Gesamtheit, wird die Summe der zulässigen Höchstmassen der in der Zusammenstellung enthaltenen Fahrzeuge genommen;
  • Verkehrskontrolleur - ein Angestellter der Organe für innere Angelegenheiten (Polizei), einer Militärautopolizei oder eines Soldaten einer Straßenkommandantur, ein Angestellter des Verkehrskontrollausschusses des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation der Republik Kasachstan (im Folgenden genannt als Verkehrskontrollausschuss), ein Mitarbeiter eines Straßenmeisterdienstes, ein diensthabender Beamter an einem Bahnübergang, einer Fährüberfahrt, mit einem entsprechenden Zertifikat und Ausrüstung (Uniform oder ein Unterscheidungszeichen - eine Armbinde, ein Schlagstock, eine Scheibe mit a rotes Signal oder ein Rückstrahler, eine rote Lampe oder eine Flagge), die befugt sind, Verwaltungshandlungen zur Verkehrsregelung auf den Straßen durchzuführen;
  • Parken - eine absichtliche Unterbrechung der Bewegung eines Fahrzeugs für mehr als 5 Minuten aus Gründen, die nicht mit dem Ein- oder Aussteigen von Passagieren oder dem Be- oder Entladen eines Fahrzeugs zusammenhängen;
  • Dunkelzeit - der Zeitraum vom Ende der Abenddämmerung bis zum Beginn der Morgendämmerung;
  • Fahrzeug - ein Gerät, das zum Transport von Personen, Gütern oder darauf installierter Ausrüstung auf der Straße bestimmt ist;
  • Bürgersteig - ein Element der Straße, das für die Bewegung von Fußgängern bestimmt ist und an die Fahrbahn angrenzt oder durch einen Rasen von ihr getrennt ist;
  • Vorfahrt gewähren (nicht behindern) – eine Anforderung, die besagt, dass ein Verkehrsteilnehmer die Fahrt nicht beginnen, fortsetzen oder fortsetzen darf, kein Manöver durchführen darf, wenn dies andere Verkehrsteilnehmer, die einen Vorteil gegenüber ihm haben, dazu zwingen könnte, die Richtung oder Geschwindigkeit zu ändern;
  • Verkehrsteilnehmer - eine Person, die als Fahrer, Fußgänger, Beifahrer eines Fahrzeugs direkt am Bewegungsprozess beteiligt ist.

1.3. Auf dem Territorium der Republik Kasachstan, Rechtsverkehr Fahrzeug.

1.4. Notwendige Änderungen und Einschränkungen in der Verkehrsorganisation werden eingeführt zu gegebener Zeit im Rahmen der Vorschriften nur mit Hilfe von Verkehrszeichen, Straßenmarkierungen, Ampeln und Verkehrsleitern sowie Anordnungen von Personen, die zur Verkehrsregelung befugt sind.

1.5. Die Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, die Anforderungen der Vorschriften, Ampeln oder Verkehrskontrolleure, Schilder und Markierungen sowie die Anforderungen der Mitarbeiter der Organe für innere Angelegenheiten zu kennen und einzuhalten.

1.6. Verkehrsteilnehmer müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden oder Schaden anrichten.

Es ist verboten, die Straßenoberfläche zu beschädigen oder zu verunreinigen, Verkehrszeichen, Ampeln und andere technische Mittel der Verkehrsordnung zu entfernen, zu blockieren, zu beschädigen, willkürlich anzubringen, Gegenstände auf der Straße zu lassen, die den Verkehr stören. Die Person, die sich eingemischt hat, muss alles akzeptieren mögliche Maßnahmen zu beseitigen, und falls dies nicht möglich ist, die Verkehrsteilnehmer mit den zur Verfügung stehenden Mitteln über die Gefahr zu informieren und die Behörden des Innern zu informieren.

1.7. Personen, die gegen diese Regeln verstoßen, haften gemäß der Gesetzgebung der Republik Kasachstan.

2. Allgemeine Pflichten der Fahrer

2.1. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs muss:

Absatz 2.1.1 wurde gemäß den Dekreten der Regierung der Republik Kasachstan vom 26. Mai 1999 Nr. 643 geändert; vom 12. Oktober 2005, Nr. 1021; vom 09.01.07 Nr. 6

2.1.1. Führen Sie mit sich und händigen Sie den bevollmächtigten Beamten der Organe des Innern (Polizei) auf Verlangen zur Prüfung aus:

Führerschein (ein Führerschein, der im Austausch gegen Fahrerlaubnis, und ein Dokument zum Nachweis der Identität des Fahrers) für die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs;

Gutschein für einen Führerschein;

Fahrzeugscheine;

ein Dokument, das das Recht bestätigt, dieses Fahrzeug zu besitzen oder zu nutzen oder darüber zu verfügen - im Falle des Fahrens eines Fahrzeugs in Abwesenheit seines Besitzers;

Dokument über das Bestehen der staatlichen technischen Inspektion;

in gesetzlich festgelegten Fällen eine Versicherungspolice für die Haftpflichtversicherung der Fahrzeughalter und/oder eine Versicherungspolice für die Haftpflichtversicherung eines Beförderers gegenüber den Passagieren;

in begründeten Fällen ein Frachtbrief und Dokumente für die transportierte Ladung.

Legen Sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen den Mitarbeitern des Transport Control Committee bei der Durchführung eine Sondergenehmigung, Genehmigung und Lizenz (oder einen Buchhaltungsbeleg) zur Überprüfung vor internationaler Transport. In Ermangelung einer Sondergenehmigung und Erlaubnis zur Übertragung an die Mitarbeiter des Transport Control Committee für ihre Registrierung und den Erhalt eines Führerscheins (eine anstelle eines Führerscheins ausgestellte Bescheinigung und ein Dokument zum Nachweis der Identität des Fahrers) für das Recht auf Führen eines Fahrzeugs, Zulassungsdokumente für ein Fahrzeug, Frachtbrief und Dokumente für transportierte Fracht

2.1.2. Wenn Sie ein mit Sicherheitsgurten ausgestattetes Fahrzeug fahren, seien Sie angeschnallt und befördern Sie keine Passagiere, tun Sie es nicht angeschnallt(Es ist nicht erlaubt, Sicherheitsgurte für Kinder unter 12 Jahren anzulegen, das Fahren zu unterrichten, wenn das Fahrzeug vom Auszubildenden gefahren wird, und in Siedlungen und Wohngebiete ah, außerdem - an Fahrer und Passagiere von Fahrzeugen der Betriebs- und Sonderdienste und Taxis).

Fußnote. Die Liste der Einsatz- und Sonderdienste wird von der Regierung der Republik Kasachstan erstellt.

Tragen Sie beim Motorradfahren einen geschlossenen Motorradhelm und befördern Sie keine Passagiere ohne zugeknöpften Motorradhelm.

2.2. Der Fahrer eines am internationalen Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugs muss:

die Zulassungsdokumente für das Fahrzeug und einen Führerschein gemäß dem Übereinkommen über den Straßenverkehr bei sich haben;

am Fahrzeug das Kennzeichen und Kennzeichen des Staates haben, in dem es zugelassen ist.

2.3. Der Fahrer des Fahrzeugs muss:

Absatz 2.3.1 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert.

2.3.1. Prüfen und vergewissern Sie sich vor der Abfahrt auf den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs gemäß den Grundbestimmungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb und den Pflichten der Behörden und Verkehrsteilnehmer zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

Fußnote. In der Zukunft - Grundversorgung.

2.3.2 Auf Aufforderung eines Mitarbeiters der Organe für innere Angelegenheiten (Polizei), eingereicht gemäß Ziffer 5.3, anzuhalten und seinen Anweisungen Folge zu leisten.

2.3.3. Auf Antrag eines Mitarbeiters der Organe für innere Angelegenheiten eine Prüfung auf Trunkenheit zu bestehen.

Die Regeln werden durch Absatz 2.3.3-1 gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 ergänzt

2.3.3-1. Bestehen eines Tests zur Kenntnis der Regeln in Fällen, die durch das Gesetzbuch der Republik Kasachstan über Ordnungswidrigkeiten festgelegt wurden.

2.3.4. Verlassen Sie das Fahrzeug nicht, ohne Maßnahmen getroffen zu haben, um eine spontane Bewegung des Fahrzeugs oder seine Benutzung durch unbefugte Personen zu verhindern.

Absatz 2.3.5 wurde gemäß den Dekreten der Regierung der Republik Kasachstan vom 19.12.02 Nr. 1329 geändert; vom 12.10.05 Nr. 1021

2.3.5. Fahrzeug bereitstellen:

medizinisches Personal, das sich in einer vorbeifahrenden Richtung bewegt, um medizinische Versorgung zu leisten, sowie, unabhängig von der Bewegungsrichtung, medizinisches Personal, Mitarbeiter von Organen für innere Angelegenheiten und staatliche Sicherheitsbehörden für den Transport von Bürgern, die dringend medizinische Versorgung benötigen, zu medizinischen Einrichtungen;

Mitarbeiter der Organe für innere Angelegenheiten für den Transport von Unfallfahrzeugen, Reisen zum Ort einer Naturkatastrophe sowie Mitarbeiter der Organe für innere Angelegenheiten, des Sicherheitsdienstes des Präsidenten der Republik Kasachstan und der nationalen Sicherheitsorgane, in andere gesetzlich vorgesehene dringende Fälle.

Anmerkungen:

1. Die Fahrzeuggestellungspflicht gilt nicht für Fahrzeuge von Vertretungen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen mit diplomatischer Immunität.

2. Personen, die das Fahrzeug benutzen, müssen auf Verlangen des Fahrers eine Bescheinigung ausstellen oder eine Eintragung vornehmen Frachtbrief(unter Angabe der Dauer der Reise, der zurückgelegten Entfernung, Ihres Nachnamens, Ihrer Position, der Dienstscheinnummer, des Namens Ihrer Organisation).

3. Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Fahrzeugs an die oben genannten Mitarbeiter staatlicher Organisationen auf Antrag des Eigentümers des Fahrzeugs werden von diesen Organisationen in der vorgeschriebenen Weise erstattet.

2.4. Personen, die berechtigt sind, die Dokumente des Fahrzeugführers einzusehen oder das Fahrzeug zu benutzen, haben auf Verlangen des Fahrzeugführers eine amtliche Bescheinigung vorzulegen.

Absatz 2.5 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

2.5. Bei einem Verkehrsunfall muss der daran beteiligte Fahrer:

das Fahrzeug sofort anhalten (nicht bewegen), den Notlichtalarm einschalten und das Notstoppschild (blinkendes rotes Licht) gemäß den Anforderungen von Absatz 7.2 der Vorschriften einstellen, keine Gegenstände im Zusammenhang mit dem Vorfall bewegen;

Ergreifen Sie alle möglichen Maßnahmen, um den Opfern Erste Hilfe zu leisten, rufen Sie einen Krankenwagen und schicken Sie die Opfer in Notfällen vorbei, und wenn dies nicht möglich ist, bringen Sie sie in Ihrem Fahrzeug zur nächsten medizinischen Einrichtung, geben Sie Ihren Nachnamen an , amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs (Vorlegen eines Personalausweises oder Führerscheins und Zulassungsdokuments für das Fahrzeug) und Rückkehr zum Unfallort;

den Vorfall unverzüglich dem nächsten Organ für innere Angelegenheiten melden, die Namen und Adressen von Augenzeugen aufschreiben und auf das Eintreffen der Mitarbeiter der Organe für innere Angelegenheiten warten;

freigeben Fahrbahn wenn die Bewegung anderer Fahrzeuge unmöglich ist;

wenn es notwendig ist, die Fahrbahn frei zu machen oder den Verletzten in seinem Fahrzeug einer medizinischen Einrichtung zuzuführen, zunächst in Anwesenheit von Zeugen die Position des Fahrzeugs, Spuren und Gegenstände im Zusammenhang mit dem Vorfall zu bestimmen, alle möglichen Maßnahmen zu ihrer Sicherung zu ergreifen und sicherzustellen ein Umweg über die Szene.

Absatz 2.6 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

2.6. Wenn es infolge eines Verkehrsunfalls keine Opfer gibt, können die Fahrer nach einvernehmlicher Beurteilung der Umstände des Vorfalls, nachdem sie zuvor ein Diagramm des Unfalls erstellt und unterschrieben haben, zur nächsten Verkehrspolizeistelle kommen oder eine Unterabteilung der Organe des Innern zur Dokumentation des Unfalls.

2.7. Dem Fahrer ist untersagt:

2.7.1. Fahren Sie ein Fahrzeug, während Sie betrunken sind (alkoholisch, narkotisch oder anderweitig); unter dem Einfluss von Medikamenten, die Reaktion und Aufmerksamkeit beeinträchtigen; in einem kranken oder müden Zustand, der die Verkehrssicherheit gefährdet.

Absatz 2.7.2 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

2.7.2. Betrieb eines defekten oder nicht staatlich geprüften Fahrzeugs.

Ziffer 2.7.3 ist in der Fassung des Erlasses der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

2.7.3. Betreiben eines Fahrzeugs, dessen Eigentümer in den gesetzlich festgelegten Fällen keinen Vertrag über die obligatorische Haftpflichtversicherung der Fahrzeughalter und/oder einen Vertrag über die obligatorische Haftpflichtversicherung des Beförderers gegenüber den Passagieren abgeschlossen hat.

Die Regeln werden durch Absatz 2.7.3-1 gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 ergänzt

2.7.3-1. Betreiben Sie das Fahrzeug ohne staatliche Kennzeichen oder deren Nichtübereinstimmung mit den Zulassungsdokumenten.

Absatz 2.7.4 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

2.7.4. Übergeben Sie die Kontrolle über das Fahrzeug an Personen in einem Rauschzustand, unter dem Einfluss von Medikamenten, die die Reaktionsfähigkeit und Aufmerksamkeit beeinträchtigen, in einem kranken oder müden Zustand, sowie an Personen, mit Ausnahme von Fahranfängern, die dies nicht haben ein Führerschein (ein anstelle eines Führerscheins ausgestellter Führerschein und ein Ausweis des Fahrers) für das Recht, ein Fahrzeug dieser Kategorie zu führen oder nicht im Frachtbrief (Reiseplan) angegeben.

2.7.5. Überqueren Sie organisierte (einschließlich Fuß-) Spalten und nehmen Sie einen Platz in ihnen ein.

Die Regeln werden durch Ziffer 2.7.6 gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 ergänzt

2.7.6. Müll, Gegenstände, die eine Gefahr für den Verkehr darstellen, auf die Fahrbahn werfen. Diese Vorschrift gilt auch für andere Verkehrsteilnehmer.

Absatz 2.8 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

2.8. Es ist verboten, ein Fahrzeug mit einer nicht funktionierenden Betriebsbremsanlage oder Lenkung, einer defekten Kupplungsvorrichtung (als Teil eines Zuges) und nachts auf Straßen ohne künstliche Beleuchtung oder bei unzureichender Sicht zu bewegen - mit unbeleuchteten (fehlenden) Scheinwerfern und (oder) hintere Markierungen, Lichter, bei Regen oder Schneefall - mit einem defekten Scheibenwischer auf der Fahrerseite.

Notiz. Eine Betriebsbremse oder ein Lenksystem, das es dem Fahrzeug nicht ermöglicht, bei minimaler Geschwindigkeit anzuhalten oder zu manövrieren, gilt als nicht funktionsfähig.

Treten unterwegs andere Störungen und Zustände auf, bei denen der Betrieb von Fahrzeugen nach den Grundbestimmungen verboten ist und die der Fahrer erkennen kann, hat er diese zu beseitigen, ist dies nicht möglich, darf er sich an den Ort des Befahrens begeben Parken oder Reparieren unter Beachtung der notwendigen Vorsichtsmaßnahmen.

3. Verantwortlichkeiten der Fußgänger

3.1. Fußgänger müssen sich auf Bürgersteigen oder Fußwegen und in ihrer Abwesenheit entlang von Straßenrändern sowie in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 17.1 und 17.4 der Regeln bewegen.

Fußgänger, die sperrige Gegenstände tragen oder befördern, sowie Personen, die sich in Rollstühlen ohne Motor bewegen, dürfen sich entlang des Fahrbahnrandes (auf Straßen mit einem Trennstreifen - entlang des äußeren Fahrbahnrandes) bewegen, wenn ihre Bewegung entlang von Bürgersteigen oder Seitenstreifen entsteht Hindernisse für andere Fußgänger.

In Ermangelung von Bürgersteigen, Gehwegen oder Straßenrändern sowie im Falle der Unmöglichkeit, sich auf ihnen zu bewegen, können sich Fußgänger auf dem Radweg bewegen oder in einer Linie am Rand der Fahrbahn entlang gehen (auf Straßen mit einem Trennstreifen - entlang der äußerer Fahrbahnrand).

Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Fußgänger beim Fahren auf der Fahrbahn in Richtung der Fahrzeugbewegung gehen.

Personen, die sich in Rollstühlen ohne Motor bewegen, die ein Motorrad, Moped oder Fahrrad am Fahrbahnrand fahren, müssen der rechten Straßenseite in Fahrtrichtung der Fahrzeuge folgen.

3.2. Die Bewegung organisierter Fußgängerkolonnen entlang der Fahrbahn ist nur in Fahrtrichtung von Fahrzeugen auf der rechten Seite von nicht mehr als vier Personen hintereinander erlaubt. Vor und hinter den Säulen auf der linken Seite sollten Eskorten mit roten Fahnen und im Dunkeln und bei unzureichender Sicht - mit eingeschaltetem Licht: vorne - weiß, hinten rot sein.

Kindergruppen dürfen nur auf Bürgersteigen und Fußwegen und in ihrer Abwesenheit am Straßenrand fahren, jedoch nur bei Tageslicht und nur in Begleitung von Erwachsenen.

3.3. Fußgänger müssen die Fahrbahn an Fußgängerüberwegen, einschließlich unterirdischen und erhöhten, und in ihrer Abwesenheit an Kreuzungen entlang der Linie von Gehwegen oder Straßenrändern überqueren.

Befindet sich im Sichtbereich keine Kreuzung oder Kreuzung, darf die Straße im rechten Winkel zum Fahrbahnrand überquert werden, wo sie in beiden Richtungen gut sichtbar ist. Es ist verboten, die Fahrbahn außerhalb des Fußgängerüberwegs zu überqueren, falls vorhanden Trennlinie in der Siedlung sowie an Stellen, an denen Fußgänger- oder Straßensperren installiert sind.

3.4. An Orten, an denen der Verkehr geregelt ist, müssen sich Fußgänger an den Signalen des Verkehrsleiters orientieren bzw Fußgängerampel, und in seiner Abwesenheit - eine Ampel.

3.5. An ungeregelten Fußgängerüberwegen können Fußgänger die Fahrbahn betreten, nachdem sie den Abstand zu sich nähernden Fahrzeugen und deren Geschwindigkeit eingeschätzt und sich vergewissert haben, dass der Übergang für sie sicher ist. Beim Überqueren der Fahrbahn außerhalb des Fußgängerüberwegs sollten Fußgänger außerdem die Bewegung von Fahrzeugen nicht behindern und hinter einem stehenden Fahrzeug oder einem anderen Hindernis, das die Sicht einschränkt, aussteigen, ohne sich zu vergewissern, dass sich keine Fahrzeuge nähern.

Notiz. Die Konzepte der regulierten und nicht regulierten Fußgängerüberwege ähneln den in Absatz 13.4 festgelegten Konzepten der regulierten und nicht regulierten Kreuzungen. Regeln.

Absatz 3.6 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

3.6. Nach dem Betreten der Fahrbahn sollten Fußgänger nicht verweilen oder anhalten, wenn dies nicht der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dient. Fußgänger, die keine Zeit haben, den Übergang zu vollenden, müssen auf der Linie anhalten, die die Verkehrsströme in entgegengesetzte Richtungen trennt. Sie können den Übergang erst fortsetzen, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass die weitere Bewegung sicher ist, und die Ampeln (Verkehrsleiter) berücksichtigen.

3.7. Bei Annäherung an Fahrzeuge mit blauer Rundumleuchte und eingeschaltetem Sondertonsignal müssen Fußgänger die Fahrbahn nicht überqueren, darauf befindliche Personen müssen diesen Fahrzeugen Vorfahrt gewähren und die Fahrbahn nach Möglichkeit räumen.

3.8. Es ist erlaubt, auf ein Streckenfahrzeug und ein Taxi nur auf Landeplätzen zu warten, die in Bezug auf die Fahrbahn erhöht sind, und in deren Abwesenheit - auf dem Bürgersteig oder Straßenrand. An Haltepunkten, die nicht mit erhöhten Landeflächen ausgestattet sind, darf die Fahrbahn zum Einsteigen erst nach dem Anhalten betreten werden. Nach dem Aussteigen ist die Fahrbahn unverzüglich zu räumen.

Beim Überqueren der Fahrbahn zu oder von einem Haltepunkt müssen sich Fußgänger an den Anforderungen der Absätze 3.4-3.7 der Regeln orientieren.

4. Pflichten der Passagiere

4.1. Passagiere müssen:

beim Fahren eines mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Fahrzeugs mit diesen befestigt sein (unter Berücksichtigung von Absatz 2.1.2) und beim Motorradfahren - einen befestigten Motorradhelm tragen;

das Ein- und Aussteigen sollte vom Bürgersteig oder Straßenrand aus erfolgen und erst nachdem das Fahrzeug vollständig zum Stillstand gekommen ist.

Wenn das Ein- und Aussteigen nicht vom Gehweg oder Seitenstreifen aus möglich ist, kann es vom Fahrbahnrand aus erfolgen, sofern dies sicher ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert.

4.2. Den Passagieren ist Folgendes untersagt:

den Fahrer vom Fahren des Fahrzeugs ablenken, während es sich bewegt;

beim Fahren eines Lastwagens mit Bordplattform auf den Seiten oder auf einer Ladung stehen, sitzen, die höher als die Seiten ist;

Öffnen Sie die Türen des Fahrzeugs, während es sich bewegt.

5. Ampeln und Verkehrslotsen

5.1. AMPELN

5.1.1. Zur Verkehrsregelung werden Ampeln mit vertikaler oder horizontaler Anordnung verwendet.

Ampeln verwenden grüne, gelbe, rote und weiß-mondförmige Lichtsignale.

Bei Ampeln mit vertikaler Signalanordnung steht das rote Signal oben und das grüne unten; mit einer horizontalen Anordnung von Signalen - rot wird links, grün - rechts platziert.

Je nach Verwendungszweck können Ampelsignale rund, in Form eines Pfeils (Pfeile), einer Silhouette eines Fußgängers oder eines Fahrrads und X-förmig sein.

Ampeln mit runden Signalen können ein oder zwei zusätzliche Abschnitte mit Signalen in Form eines grünen Pfeils (Pfeile) haben, die sich auf der Höhe des grünen runden Signals befinden.

5.1.2. Runde Ampeln haben folgende Bedeutung:

grünes Signal erlaubt Bewegung;

ein grünes Blinksignal lässt Bewegung zu und informiert darüber, dass seine Zeit abläuft und bald ein Verbotssignal eingeschaltet wird (digitale Anzeigen können verwendet werden, um Fahrer und Fußgänger über die verbleibende Zeit in Sekunden zu informieren, bevor das grüne Signal erlischt);

ein gelbes Signal verbietet Bewegung, außer in den in Absatz 5.6 der Regeln vorgesehenen Fällen, und warnt vor dem bevorstehenden Signalwechsel;

ein gelbes Blinksignal informiert über das Vorhandensein einer Kreuzung oder eines Fußgängerüberwegs, der nicht durch eine Ampel geregelt ist, warnt vor Gefahren;

ein rotes Signal, einschließlich Blinken, verbietet Bewegung. Die Kombination aus roten und gelben Signalen verhindert Bewegung und informiert über das bevorstehende grüne Signal.

TRANSPORTLEUCHTEN

5.1.3. Ampelsignale in Form von roten, gelben und grünen Pfeilen haben die gleiche Bedeutung wie runde Signale der entsprechenden Farbe, aber ihre Wirkung erstreckt sich nur auf die durch die Pfeile angezeigte Richtung (Richtungen). Gleichzeitig erlaubt der Pfeil, der ein Linksabbiegen erlaubt, auch ein U-Turn, sofern dies nicht durch das entsprechende Verkehrszeichen verboten ist.

Fußnote. Anstelle von gleichsinnigen roten und gelben Pfeilen können auch runde rote und gelbe Signale mit aufgedruckten schwarzen Konturpfeilen verwendet werden.

Der grüne Pfeil im zusätzlichen Abschnitt hat die gleiche Bedeutung. Das abgeschaltete Signal des zusätzlichen Abschnitts bedeutet das Bewegungsverbot in der durch diesen Abschnitt geregelten Richtung.

5.1.4. Wenn auf das grüne Hauptsignal der Ampel ein schwarzer Konturpfeil (Pfeile) aufgebracht wird, informiert er die Fahrer über das Vorhandensein eines zusätzlichen Abschnitts der Ampel und zeigt andere zulässige Bewegungsrichtungen als das Signal des zusätzlichen Abschnitts an.

5.1.5. Wenn das Ampelsignal in Form einer Silhouette eines Fußgängers (Fahrrads) ausgeführt wird, gilt seine Wirkung nur für Fußgänger (Radfahrer). Gleichzeitig erlaubt das grüne Signal und das rote verbietet die Bewegung von Fußgängern (Radfahrern).

Um die Bewegung von Radfahrern zu regulieren, kann auch eine Ampel mit reduzierten runden Signalen verwendet werden, ergänzt durch eine weiße rechteckige Platte mit einer Größe von 300 x 200 mm mit dem Bild eines schwarzen Fahrrads.

5.1.6. Um blinde Fußgänger über die Möglichkeit des Überquerens der Fahrbahn zu informieren, können Ampelsignale mit einem akustischen Signal ergänzt werden.

5.1.7. Um die Bewegung von Fahrzeugen auf den Fahrspuren der Fahrbahn zu regeln, insbesondere auf solchen, deren Bewegungsrichtung umgekehrt werden kann, werden umkehrbare Ampeln mit einem roten X-förmigen Signal und einem grünen Signal in Form eines nach unten weisenden Pfeils verwendet. Diese Signale verbieten bzw. erlauben eine Bewegung auf der Fahrspur, über der sie sich befinden.

Die Hauptsignale einer Rückfahrampel können durch ein gelbes Signal in Form eines schräg nach rechts oder links nach unten geneigten Pfeils ergänzt werden, dessen Einbeziehung über den bevorstehenden Signalwechsel und die Notwendigkeit eines Spurwechsels informiert, auf den die Pfeilspitzen.

Wenn die Signale der Rückfahrampel, die sich oberhalb der beidseitig mit den Markierungen 1.9 gekennzeichneten Fahrspur befindet, ausgeschaltet werden, ist die Einfahrt auf diese Fahrspur verboten.

5.1.8. Zur Regelung der Bewegung von Straßenbahnen sowie anderen Fahrzeugen mit fester Route, die sich auf der ihnen zugewiesenen Fahrspur bewegen, können einfarbige Signalampeln mit vier runden weiß-mondförmigen Signalen in Form des Buchstabens „T“ verwendet werden. Die Bewegung ist nur erlaubt, wenn das untere Signal und ein oder mehrere obere gleichzeitig eingeschaltet sind, von denen das linke eine Bewegung nach links, das mittlere - geradeaus und das rechte nach rechts erlaubt.

5.1.9. Ein rundes Blinksignal mit weißem Mond, das sich am Bahnübergang befindet, ermöglicht die Bewegung von Fahrzeugen durch den Bahnübergang. Wenn die blinkenden weißen und roten Signale ausgeschaltet sind, ist die Bewegung erlaubt, wenn sich kein Zug (Lokomotive, Triebwagen) in Sichtweite der Kreuzung nähert.

5.2. STEUERSIGNALE

Die Signale des Verkehrsleiters sind die Position seines Körpers und Gesten mit seinen Händen, einschließlich mit einem Schlagstock, die folgende Bedeutung haben:

Arme seitlich ausgestreckt oder abgesenkt:

von links und rechts - die Straßenbahn darf geradeaus fahren, spurlose Fahrzeuge geradeaus und nach rechts, Fußgänger dürfen die Fahrbahn überqueren;

von der Seite der Brust und des Rückens - die Bewegung aller Fahrzeuge und Fußgänger ist verboten.

rechte Hand nach vorne gestreckt

von links - die Straßenbahn darf nach links fahren, spurlose Fahrzeuge in alle Richtungen;

von der Seite der Brust - alle Fahrzeuge dürfen sich nur nach rechts bewegen;

von rechts und hinten - die Bewegung aller Fahrzeuge ist verboten;

Fußgänger dürfen die Fahrbahn hinter dem Rücken des Verkehrsleiters überqueren.

Hand hoch:

Die Bewegung aller Fahrzeuge und Fußgänger ist in alle Richtungen verboten, außer wie in Absatz 5.6 der Regeln vorgesehen.

Der Verkehrsleiter kann Handgesten und andere Signale geben, die für Fahrer und Fußgänger verständlich sind.

Zur besseren Sichtbarkeit der Signale kann der Verkehrsleiter einen Stab oder eine Scheibe mit einem roten Signal (Reflektor) verwenden.

Siehe auch: Typische Liste verkehrspolizeilicher Gesten zur Verkehrskontrolle und das Verfahren zu ihrer Umsetzung.

Absatz 5.3 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

5.3. Die Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeugs erfolgt über einen Lautsprecher oder eine auf das Fahrzeug gerichtete Handbewegung mit gleichzeitigem Pfeifsignal. Der Fahrer ist verpflichtet, an der ihm angezeigten Stelle anzuhalten. Ein Mitarbeiter der Organe für innere Angelegenheiten (Polizei), der das Fahrzeug gemäß Ziffer 2.3.2 angehalten hat, ist verpflichtet, unverzüglich auf den Fahrer zuzugehen und den Grund für die Anhaltung anzugeben.

5.4. Ein zusätzliches Pfeifsignal soll die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen.

5.5. Bei einem Verbotssignal einer Ampel (mit Ausnahme einer Rückwärtsfahrt) oder eines Verkehrsleiters müssen die Fahrer vor der Haltelinie (Zeichen 5.33) anhalten, und bei deren Fehlen:

an der Kreuzung - vor der gekreuzten Fahrbahn (unter Berücksichtigung von Abschnitt 13.8 der Regeln), ohne Fußgänger zu stören;

vor einem Bahnübergang - in Übereinstimmung mit Abschnitt 15.4 der Regeln;

an anderen Orten - vor einer Ampel oder einem Verkehrskontroller, ohne Fahrzeuge und Fußgänger zu stören, deren Bewegung erlaubt ist.

Absatz 5.6 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

5.6. Fahrer, die, wenn der Verkehrsleiter seine Hand hebt oder das gelbe Signal einschaltet, in Fällen, in denen die Funktionsweise der Lichtsignalanlage kein Blinken des grünen Signals unmittelbar vor dem Ausschalten vorsieht, nicht anhalten können, ohne eine Notbremsung vorzunehmen An den in Absatz 5.5 der Regeln angegebenen Orten ist eine weitere Bewegung zulässig.

Fußgänger, die sich auf der Fahrbahn befanden, als der Verkehrsleiter die Hand hob oder das gelbe Signal einschaltete, müssen diese freigeben und, wenn dies nicht möglich ist, auf der Linie anhalten, die die Verkehrsströme in entgegengesetzte Richtungen teilt.

5.7. Autofahrer und Fußgänger müssen den Anforderungen der Signale und Anordnungen der Verkehrsleitung Folge leisten, auch wenn sie Verkehrszeichen, Verkehrszeichen oder Markierungen widersprechen.

5.8. An Bahnübergängen kann gleichzeitig mit einer rot blinkenden Ampel ein akustisches Signal gegeben werden, das die Verkehrsteilnehmer zusätzlich über das Fahrverbot informiert.

6. Anwendung von Sondersignalen

Abschnitt 6.1 wurde durch den Erlass der Regierung der Republik Kasachstan vom 30.01.04 Nr. 115 geändert; Änderungen wurden gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 vorgenommen

6.1. Fahrer von Fahrzeugen der Betriebs- und Sonderdienste mit eingeschaltetem blauen Rundumkennzeichen, die eine dringende amtliche Aufgabe erfüllen, können von den Anforderungen der Abschnitte 5 (mit Ausnahme der Signale des Verkehrsleiters), 8-18 der Vorschriften, Anlagen 1, abweichen und 2 des Reglements, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

Um sich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern einen Vorteil zu verschaffen, müssen Fahrer solcher Fahrzeuge ein blaues Blinklicht und ein spezielles Tonsignal einschalten. Sie können den Vorrang nur nutzen, indem sie dafür sorgen, dass sie nachgeben.

Das gleiche Recht genießen die Fahrer von Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Betriebs- und Sonderdienste begleitet werden, in den in diesem Absatz der Geschäftsordnung festgelegten Fällen.

Auf den Fahrzeugen des Sicherheitsdienstes des Präsidenten, des Nationalen Sicherheitskomitees, der Militärautopolizei der Streitkräfte der Republik Kasachstan und der Verkehrspolizei, wenn sie andere Fahrzeuge begleiten, zusätzlich zum blauen Blinklicht ein rotes Blinklicht darf eingeschaltet werden.

6.2. Bei Annäherung an Fahrzeuge mit blauer Rundumleuchte und eingeschaltetem Sondertonsignal sind die Fahrer angehalten, auszuweichen, um die ungehinderte Durchfahrt dieser und anderer von ihnen begleiteter Fahrzeuge zu gewährleisten.

6.3. Bei Annäherung an ein stehendes Fahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht muss der Fahrer langsamer werden, um gegebenenfalls sofort anhalten zu können.

Absatz 6.4 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

6.4. Fahrer von Fahrzeugen mit eingeschalteter oranger oder gelber Rundumleuchte dürfen bei Bau-, Reparatur- oder Reinigungsarbeiten auf der Straße von den Anforderungen der Verkehrszeichen abweichen (ausgenommen Zeichen 2.2, 2.4-2.6, 3.11-3.14, 3.17.2, 3.20 ) und Markierungen sowie die Absätze 9.4 - 9.8 und 16.1 der Vorschriften, vorbehaltlich der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Fahrer anderer Fahrzeuge dürfen ihre Arbeit nicht stören.

Eine orange oder gelbe Rundumleuchte bringt keinen Vorteil im Straßenverkehr und dient dazu, andere Verkehrsteilnehmer vor der Gefahr zu warnen.

7. Anwendung von Alarm- und Warndreieck

7.1. Die Notlichtsignalisierung muss eingeschaltet sein:

wenn sie gezwungen sind, an Orten anzuhalten, an denen das Anhalten verboten ist; beim Rückwärtsfahren;

wenn der Fahrer von Scheinwerfern geblendet wird;

beim Abschleppen (an einem abgeschleppten Kraftfahrzeug);

beim Anhalten und Parken auf unbeleuchteten Straßenabschnitten oder bei schlechter Sicht mit defektem Standlicht;

außerhalb der Siedlung beim Anhalten am Fahrbahnrand, wenn dessen Breite für ein vollständiges Verlassen der Fahrbahn nicht ausreicht oder die Breite des Fahrbahnrandes bei diesen Straßenverhältnissen nicht ermittelt werden kann.

Warnblinkanlage muss auch in anderen Fällen eingeschaltet werden, um Verkehrsteilnehmer vor der Gefahr zu warnen, die von dem Fahrzeug ausgehen kann.

7.2. Nach dem Einschalten der Notlichtsignalisierung sowie im Falle ihrer Fehlfunktion oder Abwesenheit muss auf der Fahrbahn sofort ein Nothaltezeichen (oder ein rotes Blinklicht) von der Seite der größten Gefahr angezeigt werden:

im Falle eines Verkehrsunfalls;

wenn er gezwungen ist, an Orten anzuhalten, an denen dies verboten ist, oder an Orten, an denen die Sicht auf die Straße in mindestens einer Richtung weniger als 100 m beträgt.

Dieses Zeichen (oder diese Lampe) wird in einem Abstand angebracht, der andere Fahrer rechtzeitig vor der Gefahr in einer bestimmten Situation warnt. Dieser Abstand muss jedoch innerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 15 m und außerhalb geschlossener Ortschaften 30 m zum Fahrzeug betragen.

7.3. Bei Fehlen oder Fehlfunktion einer Notlichtsignalisierung muss am Heck des gezogenen kraftbetriebenen Fahrzeugs ein Notstopp-Schild angebracht werden.

8. Manövrieren

8.1. Vor Beginn des Manövers ist der Fahrer verpflichtet, Signale mit Lichtsignalen für den entsprechenden Zweck und bei Fehlen oder Defekt von Hand zu geben. Gleichzeitig muss das Manöver sicher sein und darf andere Verkehrsteilnehmer nicht stören.

Absatz 8.2 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

8.2. Das Signal für Linksmanöver ist der eingeschaltete linke Blinker oder der linke Arm seitlich gestreckt oder der rechte Arm seitlich gestreckt und am Ellbogen rechtwinklig nach oben gebeugt. Das Signal für ein Rechtsmanöver ist der eingeschaltete rechte Blinker oder der rechte Arm zur Seite gestreckt oder der linke Arm zur Seite gestreckt und am Ellbogen rechtwinklig nach oben gebeugt. Das Bremssignal wird durch ein Bremslicht oder eine erhobene Hand gegeben. Das Signal zum Rückwärtsfahren wird durch Einschalten der Rückfahrscheinwerfer und des Alarms gegeben.

Die Signalisierung durch Richtungsanzeiger oder von Hand sollte vor Beginn des Manövers erfolgen und unmittelbar nach dessen Beendigung aufhören (die Handzeichengabe kann unmittelbar vor der Durchführung des Manövers abgeschlossen werden). Gleichzeitig soll das Signal andere Verkehrsteilnehmer nicht irreführen.

Das Geben eines Signals verschafft dem Fahrer keinen Vorteil und entbindet ihn nicht von Vorsichtsmaßnahmen.

8.3. Beim Betreten der Straße aus dem angrenzenden Gebiet muss der Fahrer Fahrzeugen und Fußgängern, die sich darauf bewegen, und beim Verlassen der Straße Fußgängern und Radfahrern, deren Weg er kreuzt, Vorrang gewähren.

8.4. Bei der Annäherung an eine Haltestelle oder einen Parkplatz muss der Fahrer Fußgängern, die sich am Fahrbahnrand oder am Straßenrand bewegen, Fahrern von Fahrrädern, Mopeds, Pferdekutschen, Fahrern von Reit- und Packtieren Vorfahrt gewähren.

8.5. Beim Umbau muss der Fahrer den auf der gleichen Strecke fahrenden Fahrzeugen ohne Richtungsänderung Vorfahrt gewähren. Bei gleichzeitiger Umbau vorbeifahrenden Fahrzeugen muss der Fahrer dem Fahrzeug auf der rechten Seite Vorfahrt gewähren.

Es ist verboten, die Fahrspur zu wechseln, wodurch ein gefährlicher Abstand zwischen fahrenden Fahrzeugen entsteht.

8.6. Vor dem Rechts-, Links- oder Wendeabbiegen ist der Fahrer verpflichtet, auf der Fahrbahn und auf der für die Bewegung in diese Richtung vorgesehenen Fahrspur im Voraus die entsprechende äußerste Position einzunehmen, außer wenn er an der Einfahrt zu einer Kreuzung mit einem Kreisverkehr abbiegt ist organisiert.

Wenn die Zeichen 5.8.1 oder 5.8.2 auf der Straße angebracht sind, sind diese Manöver auf den entsprechenden Fahrspuren erlaubt; Gleichzeitig ist es verboten, nicht extreme Fahrspuren mit freien extremen Fahrspuren zu besetzen.

Wenn links von der folgenden Richtung Straßenbahngleise vorhanden sind, die sich auf gleicher Höhe mit der Fahrbahn befinden, muss von ihnen aus eine Linkskurve und eine Kehrtwende durchgeführt werden, es sei denn, die Zeichen 5.8.1 oder 5.8.2 schreiben die Richtung vor Bewegung entlang der Fahrspuren der Fahrbahn. In diesem Fall muss der Fahrer der Straßenbahn ausweichen.

8.7. Das Abbiegen soll so erfolgen, dass das Fahrzeug beim Verlassen der Fahrbahnkreuzung nicht auf der Seite des Gegenverkehrs landet.

8.8. Wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Abmessungen oder aus anderen Gründen an der Kreuzung und außerhalb davon nicht wenden oder an der Kreuzung gemäß den Anforderungen von Abschnitt 8.6 der Vorschriften wenden kann, darf es teilweise verschieben, und ggf. vollständig auf die Nebenspur, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und andere Fahrzeuge nicht behindert werden.

8.9. Beim Linksabbiegen oder Wenden außerhalb der Kreuzung muss der Fahrer eines spurlosen Fahrzeugs entgegenkommenden Fahrzeugen Vorfahrt gewähren.

Wenn beim Abbiegen außerhalb der Kreuzung die Breite der Fahrbahn nicht ausreicht, um ein Manöver von der äußerst linken Position aus durchzuführen, darf es nur vom rechten Fahrbahnrand (vom rechten Seitenstreifen) aus durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Fahrer verpflichtet, vorbeifahrenden und entgegenkommenden Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren.

8.10. In Fällen, in denen sich die Bahnen der Fahrzeugbewegung kreuzen und die Reihenfolge der Durchfahrt nicht durch die Regeln festgelegt ist, muss der Fahrer demjenigen, der sich von rechts nähert, Vorfahrt gewähren.

8.11. Ist ein Verzögerungsstreifen vorhanden, muss der abbiegende Fahrer rechtzeitig die Spur wechseln und nur auf diesem abbremsen.

Wenn am Eingang der Straße eine Beschleunigungsspur vorhanden ist, muss der Fahrer sich entlang dieser bewegen und die Spur auf die benachbarte Spur wechseln, um Fahrzeugen Platz zu machen, die sich auf dieser Straße bewegen.

8.12. Wenden ist verboten:

an Fußgängerüberwegen und an Kreuzungen entlang der Linie von Gehwegen oder Straßenrändern;

in Tunneln;

auf Brücken, Viadukten, Überführungen und darunter;

an Bahnübergängen;

an Orten, an denen die Sicht auf die Straße in mindestens einer Richtung weniger als 100 m beträgt;

an den Haltepunkten.

8.13. Das Rückwärtsfahren des Fahrzeugs ist zulässig, sofern dieses Manöver sicher ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Gegebenenfalls muss der Fahrer die Hilfe anderer Personen in Anspruch nehmen.

Das Rückwärtsfahren ist an Kreuzungen und an Orten, an denen eine Kehrtwendung gemäß Absatz 8.12 der Regeln verboten ist, verboten.

9. Ortung von Fahrzeugen auf der Fahrbahn

9.1. Die Anzahl der Fahrspuren für spurlose Fahrzeuge wird durch Markierungen oder Zeichen 5.8.1, 5.8.2, 5.8.7, 5.8.8 bestimmt, und wenn keine vorhanden sind, dann von den Fahrern selbst unter Berücksichtigung der Fahrbahnbreite, die Abmessungen der Fahrzeuge und die notwendigen Abstände zwischen ihnen. Als für den Gegenverkehr vorgesehene Seite gilt in diesem Fall die halbe Breite der Fahrbahn (bzw. der Fahrbahn, wenn der Fahrbahnrand nicht bestimmbar ist), die sich links befindet, sofern nicht durch eine andere Verkehrsordnung bestimmt wird die Verkehrsorganisation. Bei der Bestimmung der bedingten Trennungslinie der für den Gegenverkehr vorgesehenen Seite darf die örtliche Fahrbahnverbreiterung (Fahrbahn) nicht berücksichtigt werden.

9.2. Auf zweispurigen Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren ist es verboten, den für den Gegenverkehr vorgesehenen Straßenrand zu betreten.

9.3. Auf zweispurigen Straßen mit drei mit Markierungen gekennzeichneten Fahrspuren (mit Ausnahme der Markierung 1.9), von denen die mittlere für den Verkehr in beide Richtungen genutzt wird, darf diese Fahrspur nur zum Überholen, Umfahren, Linksabbiegen oder Abbiegen befahren werden um. Es ist verboten, auf die linke Spur zu fahren, die für den Gegenverkehr vorgesehen ist.

9.4. Außerhalb geschlossener Ortschaften sowie innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mit den Zeichen 5.1 und 5.3 gekennzeichnet sind, oder wo das Fahren mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h erlaubt ist, sollten Fahrer von Fahrzeugen diese so nah wie möglich anfahren der rechte Fahrbahnrand. Es ist verboten, die linken Spuren zu belegen, wenn die rechten Spuren frei sind.

In geschlossenen Ortschaften ist der Verkehr vorbehaltlich der Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 9.5, 16.1 und 24.2 der Vorschriften auf jeder Fahrspur erlaubt, jedoch müssen die Fahrer von Fahrzeugen, die sich auf den linken Fahrspuren mit einer niedrigeren als der zulässigen Geschwindigkeit bewegen, wenn möglich, die von ihnen belegte Fahrspur mit Umbau nach rechts für Fahrzeuge freizugeben, die sich auf der gleichen Fahrspur mit mehr von hinten nähern schnelle Geschwindigkeit und Abgabe von Warnsignalen gemäß Absatz 19.12.

Auf allen Straßen, die drei oder mehr Fahrspuren für den Verkehr in einer bestimmten Richtung haben, ist es erlaubt, die äußerst linke Fahrspur nur bei starkem Verkehr zu belegen, wenn andere Fahrspuren besetzt sind, sowie zum Überholen, Linksabbiegen oder Wenden, und Lastkraftwagen mit einem zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t - nur für Links- oder U-Turn. Verlassen Sie die Straße auf der linken Seite Einbahnstraße zum Anhalten und Parken erfolgt gemäß Ziffer 12.1 der Regeln.

Die Bewegung von Fahrzeugen auf einer Fahrspur mit einer höheren Geschwindigkeit als auf der benachbarten Fahrspur gilt nicht als Überholen.

9.5. Fahrzeuge, deren Geschwindigkeit 40 km/h nicht überschreiten darf oder die aus technischen Gründen eine solche Geschwindigkeit nicht erreichen können, müssen sich auf der ganz rechten Spur bewegen, die für die Bewegung dieses Fahrzeugs in der erforderlichen Richtung vorgesehen ist, außer in Fällen von Umleitung, Überholen, Umbau vor dem Linksabbiegen, Wenden oder Anhalten (Parken) in erlaubten Fällen auf der linken Fahrbahnseite.

9.6. Es ist erlaubt, auf Straßenbahngleisen der gleichen Richtung zu fahren, die sich links auf gleicher Höhe mit der Fahrbahn befinden, wenn alle Fahrspuren dieser Richtung belegt sind, sowie beim Umfahren, Überholen, Linksabbiegen oder Wenden, Einfahren Konto Absatz 8.6 der Regeln. Dies sollte die Straßenbahn nicht stören. Das Befahren von Straßenbahngleisen in entgegengesetzter Richtung sowie das Durchfahren der Kreuzung auf Straßenbahngleisen ist verboten, wenn die Zeichen 5.8.1 oder 5.8.2 auf der Straße angebracht sind.

9.7. Wenn die Fahrbahn durch Markierungslinien in Fahrspuren unterteilt ist, muss die Bewegung der Fahrzeuge ausschließlich entlang der markierten Fahrspuren erfolgen. Das Auffahren auf unterbrochene Markierungslinien ist nur beim Spurwechsel erlaubt.

9.8. Beim Abbiegen auf eine Straße mit Gegenverkehr muss der Fahrer das Fahrzeug so führen, dass das Fahrzeug beim Verlassen der Kreuzung der Fahrbahnen den rechten Fahrstreifen einnimmt. Der Umbau ist nur erlaubt, nachdem der Fahrer davon überzeugt ist, dass die Bewegung in diese Richtung auch auf anderen Fahrspuren erlaubt ist.

9.9. Die Bewegung von Fahrzeugen an Straßenrändern, Bürgersteigen und Fußwegen ist verboten (mit Ausnahme der in den Abschnitten 12.1 und 24.2 der Regeln vorgesehenen Fälle) und in besiedelten Gebieten - außerdem außerhalb der Fahrbahn. Die Bewegung von Fahrzeugen der Straßenmeisterei und der Stadtwerke ist erlaubt, ebenso die Einfahrt auf dem kürzesten Weg von Fahrzeugen, die Güter transportieren, zu Objekten, die sich direkt an den Seitenstreifen, Bürgersteigen oder Fußwegen befinden, sofern keine anderen Zugangsmöglichkeiten vorhanden sind. Gleichzeitig muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein.

Abschnitt 9.10 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

9.10. Der Fahrer ist verpflichtet, je nach Bewegungsgeschwindigkeit einen solchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, der es ermöglicht, einen Zusammenstoß zu vermeiden, sowie den erforderlichen seitlichen Abstand, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Abschnitt 9.11 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

9.11. Außerhalb geschlossener Ortschaften auf Zweibahnstraßen mit zwei Fahrstreifen sind Fahrer von Fahrzeugen, für die eine Geschwindigkeitsbegrenzung festgelegt ist, sowie von Fahrzeugen (Fahrzeugzusammensetzung) mit einer Länge von mehr als 7 m verpflichtet, einen solchen Abstand einzuhalten das eigene und das vorausfahrende Fahrzeug, damit überholende Fahrzeuge ungehindert in die zuvor von ihnen belegte Fahrspur einfahren können. Diese Anforderung gilt nicht, wenn sich der Fahrer zum Überholen vorbereitet, sowie im dichten Verkehr und beim Fahren in einer organisierten Transportkolonne.

Die Regeln wurden gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 um Abschnitt 9.12 ergänzt

9.12. Auf Straßen mit Gegenverkehr muss der Fahrer ohne Trennstreifen, Sicherheitsinseln, Poller und Elemente der Straßenkonstruktion (Brückenstützen, Überführungen usw.), die sich in der Mitte der Fahrbahn befinden, auf der Fahrbahn herumfahren Recht, es sei denn, Schilder und Markierungen schreiben etwas anderes vor.

10. Bewegungsgeschwindigkeit

10.1. Der Fahrer muss das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit fahren, die die festgelegte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet, wobei die Verkehrsintensität, die Eigenschaften und der Zustand des Fahrzeugs und der Ladung, die Straßen- und Wetterbedingungen, insbesondere die Sicht in Fahrtrichtung, zu berücksichtigen sind. Die Geschwindigkeit muss dem Fahrer die Möglichkeit geben, die Bewegung des Fahrzeugs ständig zu kontrollieren, um die Anforderungen der Vorschriften zu erfüllen.

Im Falle eines Hindernisses und (oder) einer für den Fahrer erkennbaren Verkehrsgefährdung muss er Maßnahmen ergreifen, um die Geschwindigkeit zu reduzieren, bis das Fahrzeug zum Stillstand kommt oder dem Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer sicher ausweicht.

10.2. In besiedelten Gebieten dürfen Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und in Wohngebieten und Hofbereichen mit nicht mehr als 20 km/h gefahren werden.

Notiz. Ausgeschlossen gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 30.01.04 Nr. 115

10.3. Außerhalb geschlossener Ortschaften ist der Verkehr erlaubt:

Pkw und Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen auf Autobahnen - mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 110 km/h, auf anderen Straßen - nicht mehr als 90 km/h;

Überland- und Kleinstbusse sowie Motorräder auf allen Straßen - nicht mehr als 90 km/h;

andere Busse, Pkw mit Anhänger, Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf Autobahnen - nicht mehr als 90 km/h, auf anderen Straßen - nicht mehr als 70 km/h.

10.4. Die Fahrzeuggeschwindigkeit darf nicht überschreiten:

60 km / h - beim Transport von Passagieren auf der Rückseite eines Lastwagens;

50 km/h - beim Abschleppen von mechanischen Fahrzeugen;

der vorgeschriebene Wert - bei der Vereinbarung der Bedingungen für die Beförderung gefährlicher, schwerer und sperriger Güter.

Die Regeln werden durch Absatz 10.4-1 gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 30.01.04 Nr. 115 ergänzt

10.4-1. In besiedelten Gebieten und außerhalb von besiedelten Gebieten in getrennten Gebieten Autobahnen die Bewegungsgeschwindigkeit (mit der Installation des entsprechenden Zeichens 3.24) von Autos bis 120 km/h, Busse bis 110 km/h kann erhöht werden, wenn Straßenzustand bieten sichere Bewegung mit mehr Geschwindigkeit.

10.5. Dem Fahrer ist untersagt:

die angegebene Höchstgeschwindigkeit überschreiten Technische Spezifikation Fahrzeug;

die auf dem am Fahrzeug angebrachten Identifikationsschild „Speed ​​​​Limit“ angegebene Geschwindigkeit überschreiten;

andere Fahrzeuge durch unnötiges Fahren mit zu niedriger Geschwindigkeit stören;

Bremsen Sie stark, es sei denn, dies ist zur Vermeidung eines Unfalls erforderlich.

11. Überholen, Gegenverkehr

11.1. Vor Beginn des Überholens muss der Fahrer sicherstellen, dass: die Fahrspur, die er betreten möchte, in einem zum Überholen ausreichenden Abstand frei ist und er durch dieses Manöver entgegenkommende und nachfolgende Fahrzeuge, die sich auf dieser Fahrspur bewegen, einschließlich der Warnsignale gemäß den Absätzen, nicht behindert 19.11. und 19.12.;

ein nachfolgendes Fahrzeug auf derselben Fahrspur hat nicht mit dem Überholen begonnen;

der Fahrer eines auf der gleichen Fahrspur vorausfahrenden Fahrzeugs gab kein Zeichen zum Linksrangieren;

nach Abschluss des Überholvorgangs mit Ausfahrt auf die Fahrspur (Seite) des Gegenverkehrs kann er ohne Behinderung des überholten Fahrzeugs auf die zuvor besetzte Fahrspur zurückkehren.

11.2. Ein spurloses Fahrzeug darf auf der linken Seite überholt werden. Das Überholen eines Fahrzeugs, dessen Fahrer das Abbiegen nach links signalisiert hat und ein Manöver durchführt, wird jedoch auf der rechten Seite durchgeführt.

11.3. Nach Beendigung des Überholvorgangs mit Ausstieg auf die Fahrspur (seitlich) des Gegenverkehrs muss der Fahrer auf die zuvor belegte Fahrspur zurückkehren.

11.4. Dem Fahrer des zu überholenden Fahrzeugs ist es untersagt, das Überholen durch Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit oder durch andere Maßnahmen zu verhindern.

11.5. Überholverbot:

an geregelten Kreuzungen mit Zugang zum Gegenfahrstreifen, sowie an ungeregelten Kreuzungen bei Fahrt auf der Hauptstraße mit Richtungswechsel (mit Ausnahme des erlaubten Rechtsüberholens) und auf der Nebenstraße (mit der Ausnahme: Überholen an Kreisverkehren, Überholen von Zweirädern ohne seitlicher Anhänger und rechts überholen erlaubt);

an Fußgängerüberwegen, wenn sich Fußgänger darauf befinden;

an Bahnübergängen und näher als 100 m davor;

überholendes oder vorbeifahrendes Fahrzeug;

am Ende der Steigung und auf anderen Straßenabschnitten mit eingeschränkter Sicht mit Ausfahrt auf die Gegenfahrbahn.

11.6. Der Fahrer eines langsamen oder großen Fahrzeugs außerhalb geschlossener Ortschaften ist verpflichtet, in Fällen, in denen das Überholen dieses Fahrzeugs schwierig ist, so weit wie möglich nach rechts zu fahren und gegebenenfalls anzuhalten, um die Fahrzeuge zu lassen die sich hinter ihm angesammelt haben passieren.

11.7. Wenn das Gegenüberholen schwierig ist und die Vorfahrt des Überholens nicht durch die Zeichen 2.6 und 2.7 bestimmt wird, muss der Fahrer ausweichen, auf dessen Seite sich ein Hindernis befindet. Auf Pisten, die mit den Zeichen 1.13 und 1.14 gekennzeichnet sind, muss der Fahrer eines bergab fahrenden Fahrzeugs bei Vorhandensein eines Hindernisses ausweichen.

12. Anhalten und Parken

12.1. Das Anhalten und Parken von Fahrzeugen ist auf der rechten Straßenseite am Straßenrand und in dessen Abwesenheit auf der Fahrbahn am Rand erlaubt.

Auf der linken Straßenseite ist das Halten und Parken innerorts auf einspurigen Straßen ohne Straßenbahngleise in der Mitte und auf Einbahnstraßen mit Be- oder Entladehaltestelle erlaubt.

12.2. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn in einer Reihe parallel zum Fahrbahnrand ist erlaubt, außer an solchen Stellen, deren Gestaltung (örtliche Fahrbahnverbreiterung) eine andere Anordnung der Fahrzeuge zulässt. Zweiräder ohne seitlichen Anhänger dürfen in zwei Reihen abgestellt werden.

Das Parken am Rand des Bürgersteigs, der an die Fahrbahn angrenzt, ist bei vollständiger oder teilweiser Ankunft nur für Autos, Motorräder, Mopeds und Fahrräder zulässig, sofern dies die Bewegung von Fußgängern nicht beeinträchtigt.

12.3. Das Parken zum Zweck der längerfristigen Erholung, Übernachtung und dergleichen außerhalb der Siedlung ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen oder außerhalb der Straße gestattet.

Abschnitt 12.4 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

12.4. Anhalten ist verboten:

in unmittelbarer Nähe der Straßenbahngleise, wenn dies den Verkehr von Straßenbahnen stört;

an Bahnübergängen, in Tunneln sowie auf Überführungen, Brücken, Überführungen (wenn es weniger als drei Fahrspuren für den Verkehr in dieser Richtung gibt) und unter ihnen;

an Stellen, an denen der Abstand zwischen einem angehaltenen Fahrzeug und einer durchgezogenen Markierungslinie (außer zur Markierung des Fahrbahnrandes) oder dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand oder einem am gegenüberliegenden Fahrbahnrand stehenden Fahrzeug weniger als 3 Meter beträgt, wenn dies stört die Bewegung von Fahrzeugen;

an Fußgängerüberwegen und näher als 5 m davor;

auf der Fahrbahn in der Nähe von gefährlichen Kurven und konvexen Brüchen des Längsprofils der Straße, wenn die Sicht auf die Straße in mindestens einer Richtung weniger als 100 m beträgt;

an der Kreuzung von Fahrbahnen und näher als 15 m vom Rand der gekreuzten Fahrbahn entfernt, mit Ausnahme der Seite, die der Seitendurchfahrt von Dreibahnkreuzungen (Kreuzungen) gegenüberliegt, mit einer durchgehenden Markierungslinie oder einem Trennstreifen;

näher als 15 m von Haltebereichen und in deren Abwesenheit - vom Stoppschild für Linienfahrzeuge oder Taxis, wenn dies ihre Bewegung behindert;

an Orten, an denen das Fahrzeug andere Fahrer an Ampeln oder Verkehrszeichen hindert oder es anderen Fahrzeugen unmöglich macht, sich zu bewegen (Ein- oder Ausfahrt), oder die Bewegung von Fußgängern behindert.

12.5. Das Parken ist verboten:

an Orten, an denen das Halten verboten ist;

auf Überführungen, Brücken, Überführungen;

außerhalb von Siedlungen auf der Fahrbahn von mit Zeichen 2.1 gekennzeichneten Straßen;

näher als 50 m von Bahnübergängen;

Kraftfahrzeuge mit laufendem Motor innerhalb geschlossener Ortschaften, wenn dadurch Anwohner belästigt werden.

12.6. Im Falle eines Zwangshalts an Orten, an denen das Halten verboten ist, ist der Fahrer verpflichtet, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Fahrzeug von diesen Orten abzulenken.

12.7. Es ist verboten, die Türen des Fahrzeugs zu öffnen, offen zu lassen oder auf die Fahrbahn zu gehen, ohne sich zu vergewissern, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden.

13. Passage von Kreuzungen

13.1. Beim Rechts- oder Linksabbiegen ist der Fahrer verpflichtet, Fußgängern, die die Fahrbahn der Straße überqueren, auf die er abbiegt, Radfahrern, die sie auf dem Radweg überqueren, und Fahrzeugen, die sich auf der mit Zeichen 5.9 gekennzeichneten Fahrspur bewegen, Vorrang zu gewähren (vorbehaltlich Ziffer 5.9). 18.2).

13.2. Es ist verboten, zu einer Kreuzung oder Kreuzung von Fahrbahnen zu fahren, wenn sich ein Stau gebildet hat, der den Fahrer zum Anhalten zwingt und die Bewegung von Fahrzeugen in Querrichtung behindert.

13.3. Es ist verboten, Fahrzeuge zu überholen, die in die gleiche Richtung fahren und die Sicht des Fahrers einschränken.

Wenn ein Fahrzeug an oder vor einer Kreuzung angehalten hat, dürfen Fahrer anderer Fahrzeuge, die sich auf benachbarten Fahrspuren bewegen, erst weiterfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass es sicher ist.

13.4. Als geregelt gilt die Kreuzung, an der der Bewegungsablauf durch die Signale einer Ampel oder eines Verkehrsleiters bestimmt wird.

Bei einem gelben Blinksignal, einer nicht funktionierenden Ampel oder dem Fehlen eines Verkehrsleiters gilt die Kreuzung als nicht reguliert und die Fahrer müssen die Regeln für das Fahren durch nicht regulierte Kreuzungen und die an der Kreuzung installierten Vorfahrtsschilder befolgen.

Geregelte Kreuzungen

13.5. Beim Linksabbiegen oder Wenden am erlaubten Signal einer Ampel ist der Fahrer eines spurlosen Fahrzeugs verpflichtet, Fahrzeugen, die aus der entgegengesetzten Richtung geradeaus oder nach rechts fahren, einschließlich derjenigen, die in die Kreuzung einfahren, Vorrang zu geben Abschnitt 5.6 der Regeln. Straßenbahnfahrer müssen sich untereinander an die gleiche Regel halten.

13.6. Bei Fahrt in Richtung des im Zusatzabschnitt gleichzeitig mit der gelben oder roten Ampel eingeschalteten Pfeils muss der Fahrer Fahrzeugen aus anderen Richtungen Vorfahrt gewähren.

13.7. Wenn die Signale einer Ampel oder eines Verkehrsleiters die Bewegung einer Straßenbahn und spurloser Fahrzeuge gleichzeitig zulassen, hat die Straßenbahn unabhängig von ihrer Bewegungsrichtung einen Vorteil. Bei einer Fahrt in Pfeilrichtung, die im Zusatzabschnitt gleichzeitig mit einer roten oder gelben Ampel eingeschaltet wird, muss die Straßenbahn jedoch Fahrzeugen aus anderen Richtungen weichen.

13.8. Ein Fahrer, der mit einem Freigabesignal in eine Kreuzung einfährt, ist verpflichtet, diese in der vorgesehenen Richtung zu verlassen, unabhängig von den Ampeln an der Ausfahrt aus der Kreuzung. Wenn es jedoch an der Kreuzung vor den Ampeln auf der Route des Fahrers Haltelinien und (oder) Schilder 5.33 gibt, muss sich der Fahrer an den Signalen jeder Ampel orientieren.

13.9. Wenn das Erlaubnissignal der Ampel eingeschaltet ist, ist der Fahrer verpflichtet, Fahrzeugen, die die Bewegung über die Kreuzung beenden, und Fußgängern, die die Überquerung der Fahrbahn in dieser Richtung nicht beendet haben, Vorfahrt zu gewähren.

13.10. An einer Kreuzung, an der der Verkehr durch eine Ampel mit einem zusätzlichen Abschnitt geregelt wird, muss ein Fahrer auf der Spur, von der aus abgebogen wird, weiter in die durch den eingeschwenkten Pfeil angezeigte Richtung fahren, wenn sein Halt nachfolgende Fahrzeuge behindert die gleiche Spur.

Ungeregelte Kreuzungen

Absatz 13.11 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

13.11. An der Kreuzung ungleicher Straßen ist der Fahrer eines Fahrzeugs, das sich auf einer Nebenstraße bewegt, verpflichtet, Fahrzeugen, die sich auf der Hauptstraße nähern, unabhängig von der Richtung ihrer weiteren Bewegung, einschließlich derjenigen, die eine Kehrtwende machen, Vorfahrt zu gewähren. Ein Fahrer, der sich auf einer Hauptstraße mit einem Mittelstreifen bewegt, muss sicherstellen, dass Fahrzeuge, die sich der Kreuzung auf einer Nebenstraße nähern, ihm Platz machen, bevor er an der Kreuzung eine Kehrtwende vollzieht.

13.12. Für den Fall, dass die Hauptstraße an einer Kreuzung die Richtung ändert, müssen Fahrer, die sich entlang der Hauptstraße bewegen, die Regeln zum Passieren der Kreuzungen gleichwertiger Straßen befolgen. Die gleichen Regeln müssen von Fahrern befolgt werden, die sich auf Nebenstraßen bewegen.

13.13. An Kreuzungen gleichartiger Straßen muss der Fahrer eines spurlosen Fahrzeugs Fahrzeugen ausweichen, die sich von rechts nähern. Straßenbahnfahrer müssen sich untereinander an die gleiche Regel halten.

An solchen Kreuzungen ist die Straßenbahn unabhängig von ihrer Bewegungsrichtung gegenüber spurlosen Fahrzeugen im Vorteil.

13.14. Beim Linksabbiegen oder Wenden ist der Fahrer eines spurlosen Fahrzeugs verpflichtet, Fahrzeugen auszuweichen, die auf einer gleichwertigen Straße aus der entgegengesetzten Richtung geradeaus oder nach rechts fahren. Straßenbahnfahrer sollten sich untereinander an die gleiche Regel halten.

13.15. Kann der Fahrer das Vorhandensein einer Fahrbahnoberfläche (Dunkelheit, Matsch, Schnee usw.) nicht feststellen und sind keine Vorfahrtszeichen vorhanden, muss er davon ausgehen, dass er sich auf einer Nebenstraße befindet.

14. Fußgängerüberwege und Haltestellen von Straßenfahrzeugen

14.1. Der Fahrer des Fahrzeugs ist verpflichtet, Fußgängern, die die Fahrbahn seiner Fahrtrichtung an einem ungeregelten Fußgängerüberweg kreuzen, Vorfahrt zu gewähren.

14.2. Wenn ein Fahrzeug vor einem ungeregelten Fußgängerüberweg angehalten oder abgebremst hat, dürfen Fahrer anderer Fahrzeuge, die sich auf angrenzenden Fahrspuren bewegen, erst weiterfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass sich keine Fußgänger vor dem angehaltenen oder abgebremsten Fahrzeug befinden.

14.3. An kontrollierten Fußgängerüberwegen ist der Fahrer verpflichtet, bei eingeschalteter Ampel den Fußgängern Vorrang zu geben, die die Überquerung der Fahrbahn in seiner Bewegungsrichtung beenden.

14.4. Es ist verboten, einen Fußgängerüberweg zu betreten, wenn sich dahinter ein Stau gebildet hat, der den Fahrer zwingt, am Fußgängerüberweg anzuhalten.

14.5. In allen Fällen, auch draußen Fußgängerüberwege, muss der Fahrer blinden Fußgängern, die mit einem weißen Stock signalisieren, Vorfahrt gewähren.

14.6. Der Fahrer muss Fußgängern, die auf das an der Haltestelle stehende Shuttle-Fahrzeug (von der Seite der Türen) zu oder von ihm weggehen, Vorrang gewähren, wenn das Ein- und Aussteigen von der Fahrbahn oder von dem darauf befindlichen Landeplatz erfolgt.

14.7. Nähert sich ein angehaltenes Fahrzeug mit einem Schild „Transport von Kindern“, ist der Fahrer verpflichtet, gegebenenfalls langsamer zu fahren, anzuhalten und eine Gruppe von Kindern passieren zu lassen.

15. Bewegung durch Eisenbahnschienen

15.1. Die Fahrer von Fahrzeugen können Bahngleise nur an Bahnübergängen überqueren und einem Zug (Lokomotive, Trolley) weichen.

15.2. Bei der Annäherung an einen Bahnübergang muss sich der Fahrer an den Anforderungen von Verkehrszeichen, Ampeln, Markierungen, der Position der Schranke und den Anweisungen der diensthabenden Person am Übergang orientieren und sich darüber hinaus vergewissern, dass dies der Fall ist kein herannahender Zug (Lok, Trolley).

wenn die Schranke geschlossen ist oder zu schließen beginnt (unabhängig vom Ampelsignal);

an einem verbotenen Ampelsignal (unabhängig von Position und Vorhandensein der Schranke);

auf das verbietende Signal der diensthabenden Person an der Kreuzung (die diensthabende Person wird mit der Brust oder dem Rücken, in der erhobenen Hand - einer Stange, einer roten Laterne oder einer Flagge - oder mit ausgestreckten Armen zum Fahrer zum Fahrer gedreht Seiten);

wenn sich hinter der Kreuzung ein Stau gebildet hat, der den Fahrer zwingt, an der Kreuzung anzuhalten;

wenn sich ein Zug (Lok, Trolley) in Sichtweite der Kreuzung nähert.

Außerdem ist es verboten:

Bahngleise außerhalb von Bahnübergängen überqueren;

vor der Kreuzung stehende Fahrzeuge mit Ausfahrt auf die Gegenfahrbahn umgehen;

die Schranke willkürlich öffnen;

landwirtschaftliche, Straßen-, Bau- und andere Maschinen und Mechanismen in einer Nicht-Transportposition durch die Kreuzung bewegen; ohne Erlaubnis des Leiters der Eisenbahnstrecke die Bewegung von Fahrzeugen mit niedriger Geschwindigkeit, deren Geschwindigkeit weniger als 8 km / h beträgt, sowie von Schleppschlitten.

15.4. In Fällen, in denen das Befahren des Bahnübergangs verboten ist, muss der Fahrer an der Haltelinie, dem Zeichen 2.5 oder der Ampel anhalten, und wenn keine vorhanden ist, an der Grenze des Bahnübergangs.

15.5. Im Falle eines erzwungenen Halts an einer Kreuzung muss der Fahrer die Fahrgäste sofort aussteigen und Maßnahmen ergreifen, um die Kreuzung frei zu machen. Gleichzeitig muss der Fahrer:

Schicken Sie nach Möglichkeit zwei Personen von der Kreuzung aus in beide Richtungen 1000 m (wenn eine, dann in Richtung der schlechtesten Sicht auf die Strecke) entlang der Gleise und erklären Sie ihnen die Regeln für das Geben eines Haltesignals an den Fahrer der herannahender Zug (Lok, Trolley);

in der Nähe des Fahrzeugs bleiben und allgemeine Alarmsignale geben;

Wenn ein Zug erscheint, renne auf ihn zu und gib ein Stoppsignal.

Notiz. Das Stoppsignal ist eine kreisförmige Bewegung der Hand (tagsüber mit einem Fleck heller Materie oder einem deutlich sichtbaren Objekt, nachts - mit einer Fackel oder Laterne). Das allgemeine Alarmsignal besteht aus einer Folge von einem langen und drei kurzen Pieptönen.

16. Fahren auf Autobahnen

16.1. Auf Autobahnen ist es verboten:

die Anwesenheit von Fußgängern und Haustieren außerhalb des Fahrzeugs, die Bewegung von Fahrrädern, Mopeds, Traktoren und selbstfahrende Maschinen, sowie andere Fahrzeuge, deren Geschwindigkeit nach den technischen Merkmalen oder ihrem Zustand weniger als 40 km/h beträgt;

Bewegung von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen über die zweite Fahrspur hinaus;

Halten außerhalb der mit den Zeichen 5.15 oder 6.11 gekennzeichneten Sonderparkplätze;

Kehrtwende und Eintritt in technologische Lücken der Trennlinie;

umkehren;

Trainingsfahrt.

16.2. Im Falle eines erzwungenen Halts auf der Fahrbahn ist der Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug gemäß den Anforderungen von Abschnitt 7 der Vorschriften zu markieren und Maßnahmen zu ergreifen, um es auf die dafür vorgesehene Fahrspur (rechts von der Markierungslinie) zu bringen Fahrbahnrand).

16.3. Anforderungen diese Abteilung gelten auch für die mit Zeichen 5.3 gekennzeichneten Straßen.

17. Verkehr in Wohngebieten

17.1. In einem Wohngebiet ist Fußgängerverkehr sowohl auf Gehwegen als auch auf der Fahrbahn erlaubt. In einem Wohngebiet haben Fußgänger Vorrang, dürfen aber den Verkehr von Fahrzeugen nicht unzumutbar behindern.

17.2. Im Wohngebiet ist es verboten:

Durchgangsverkehr von Fahrzeugen;

Bewegung von Fahrzeugen außerhalb der Fahrbahn;

Trainingsfahrt;

Parken mit laufendem Motor;

Abstellen von LKWs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen außerhalb speziell zugewiesener und mit Schildern und (oder) Markierungen gekennzeichneter Plätze.

17.3. Beim Verlassen eines Wohngebiets müssen Autofahrer anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren.

17.4. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten auch für Hofflächen.

18. Shuttle-Fahrzeugpriorität

18.1. Außerhalb von Kreuzungen, an denen Straßenbahngleise die Fahrbahn kreuzen, hat die Straßenbahn Vorrang vor spurlosen Fahrzeugen, außer beim Verlassen des Betriebshofs.

18.2. Auf Straßen mit einem Fahrstreifen für Streckenfahrzeuge, gekennzeichnet mit den Zeichen 5.9, 5.10.1 - 5.10.3, ist das Bewegen und Anhalten anderer Fahrzeuge auf diesem Fahrstreifen verboten.

Wenn die mit dem Zeichen 5.9 gekennzeichnete Fahrspur durch eine unterbrochene Markierungslinie von der übrigen Fahrbahn getrennt ist, müssen Fahrzeuge beim Abbiegen auf diese Spur wechseln. An solchen Stellen ist auch das Einfahren in diesen Fahrstreifen beim Einfahren in die Fahrbahn und zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen am rechten Fahrbahnrand erlaubt, sofern dies die verkehrenden Fahrzeuge nicht behindert.

18.3. In geschlossenen Ortschaften müssen die Fahrer Trolleybussen und Bussen ab einer bestimmten Haltestelle ausweichen. Die Fahrer von Trolleybussen und Bussen dürfen erst losfahren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass sie nachgeben.

19. Verwendung von externen Lichtern und Tonsignalen

Absatz 19.1 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

19.1. Nachts und bei unzureichender Sicht muss ein fahrendes Fahrzeug unabhängig von der Straßenbeleuchtung sowie in Tunneln die folgenden Beleuchtungseinrichtungen einschalten:

an allen Kraftfahrzeugen und Mopeds - Positionslichter und Fern- oder Abblendlicht, an Fahrrädern - Scheinwerfer oder Laternen, an Pferdefuhrwerken - Laternen (falls vorhanden);

an Anhängern und gezogenen Kraftfahrzeugen, Begrenzungsleuchten.

19.2. Fernlicht muss auf Abblendlicht umgestellt werden:

in Siedlungen, wenn die Straße beleuchtet ist;

bei einem entgegenkommenden Pass in einem Abstand von mindestens 150 m zum Fahrzeug sowie in einem größeren Abstand, wenn der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs durch periodisches Schalten der Scheinwerfer die Notwendigkeit hierfür anzeigt;

in allen anderen Fällen, um eine Blendung entgegenkommender und vorbeifahrender Fahrzeuge auszuschließen.

Bei Blendung muss der Fahrer die Warnblinkanlage einschalten und ohne Spurwechsel anhalten.

19.3. Beim nächtlichen Anhalten und Parken auf unbeleuchteten Straßenabschnitten sowie bei schlechten Sichtverhältnissen muss das Standlicht am Fahrzeug eingeschaltet sein. Bei schlechter Sicht können zusätzlich zum Standlicht Abblendlicht, Nebelscheinwerfer und Nebelschlusslicht eingeschaltet werden.

Wenn die Standlichter außer Betrieb sind, muss das Fahrzeug von der Straße gefahren werden, und wenn dies nicht möglich ist, muss es gemäß den Anforderungen der Absätze 7.1 und 7.2 des Reglements gekennzeichnet werden.

Ziffer 19.4. festgelegt im Wortlaut des Erlasses der Regierung der Republik Kasachstan vom 19. Dezember 2002 Nr. 1329

19.4. Die Konturen der Seiten- und Rückseiten von Fahrzeugen der Kategorien M2, M3, N2, N3, O2, O3, O4 gemäß GOST 22895-77, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die nicht bei der Verkehrspolizei registriert sind, technologische Fahrzeuge, die geschlossen betrieben werden Bereichen, die nicht auf öffentlichen Straßen betrieben werden, sowie Fahrzeuge von Bauern und Farmen, die innerhalb dieser Farmen verwendet werden, Beton- und Zementlastwagen, müssen mit retroreflektierendem Material gemäß ST RK GOST R 51253-2001 und ST RK GOST R 41.104 gekennzeichnet werden -2001.

19.5. Nebelscheinwerfer kann verwendet werden:

bei unzureichender Sicht, sowohl einzeln als auch mit Abblend- oder Fernlicht;

nachts auf unbeleuchteten Straßenabschnitten zusammen mit Abblend- oder Fernlicht;

anstelle von Abblendlicht unter den in Abschnitt 19.6 der Vorschriften vorgesehenen Bedingungen.

Die Regeln werden durch Absatz 19.5-1 gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 ergänzt

19.5-1. Nebelscheinwerfer müssen eingeschaltet sein, wenn das Standlicht eingeschaltet ist, unabhängig davon, ob Fern- und/oder Abblendlicht eingeschaltet sind.

Absatz 19.6 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 25.05.07 Nr. 420 geändert

19.6. Bei Fahrten bei Tageslicht muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, um auf ein fahrendes Fahrzeug hinzuweisen:

beim Fahren außerhalb von Siedlungen;

in öffentlichen Verkehrsmitteln in Städten und anderen Siedlungen;

auf Motorrädern und Mopeds;

beim Transport in einem organisierten Transportkonvoi;

auf einem Fahrzeug, das von einem Fahrzeug des Betriebs- und Sonderdienstes begleitet wird, mit eingeschalteter blauer Rundumleuchte;

Fahrzeuge auf der Strecke, die sich auf einer speziell zugewiesenen Fahrspur in Richtung des Hauptverkehrsflusses bewegen;

bei organisierter Transport Kindergruppen in nicht liniengebundenen Bussen oder auf Lastwagen;

beim Transport von gefährlichen, sperrigen und schweren Gütern;

beim Abschleppen eines kraftbetriebenen Fahrzeugs (auf einem Zugfahrzeug);

beim Passieren gemäß den Anforderungen des Zeichens 5.34.1 ein für den Verkehr gesperrter Fahrbahnabschnitt auf einer Straße mit einem Trennstreifen.

19.7. Ein Suchscheinwerfer und ein Suchscheinwerfer dürfen nur außerhalb geschlossener Ortschaften in Abwesenheit entgegenkommender Fahrzeuge verwendet werden. In besiedelten Gebieten dürfen nur Fahrer von Fahrzeugen der Einsatz- und Sonderdienste solche Scheinwerfer bei der Erfüllung einer dienstlichen Aufgabe verwenden.

19.8. Die Nebelschlussleuchten können nur bei schlechten Sichtverhältnissen verwendet werden. Nebelschlussleuchten nicht an Bremsleuchten anschließen.

19.9. Das Kennzeichnungsschild „Straßenzug“ muss eingeschaltet sein, wenn der Straßenzug fährt, und nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen zusätzlich während seines Halts oder Parkens.

Ziffer 19.10 ist im Wortlaut des Erlasses der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

19.10. Bei Straßenbau-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten, Verladung und Transport von beschädigten, außer Betrieb befindlichen und anderen Fahrzeugen ist an Fahrzeugen ein oranges oder gelbes Rundumkennzeichen einzuschalten; auf Fahrzeugen beim Transport von schweren, sperrigen Gütern; auf Fahrzeugen, die den Transport von schweren, sperrigen und gefährlichen Gütern begleiten; in Bussen, die für den Transport von organisierten Kindergruppen bestimmt sind.

19.11. Tonsignale können nur verwendet werden:

um andere Fahrer vor der Absicht zu warnen, außerhalb geschlossener Ortschaften zu überholen;

in Fällen, in denen es notwendig ist, einen Verkehrsunfall zu verhindern.

19.12. Um vor dem Überholen zu warnen, sowie in den in Absatz 9.4 der Regeln vorgesehenen Fällen, kann ein Lichtsignal gegeben werden, das tagsüber ein periodisches kurzzeitiges Ein- und Ausschalten der Scheinwerfer und nachts - wiederholt wird Umschalten der Scheinwerfer von Abblendlicht auf Fernlicht.

20. Abschleppen von Kraftfahrzeugen

20.1. Das Abschleppen erfolgt mit einer Anhängerkupplung oder durch Aufhängen der Fahrzeugfront an einer speziellen Stützvorrichtung des Zugfahrzeugs oder durch teilweises Aufladen auf die Plattform des Zugfahrzeugs.

20.2. Das Abschleppen an einer starren oder flexiblen Anhängerkupplung sollte nur durchgeführt werden, wenn sich hinter dem Steuer des gezogenen Fahrzeugs ein Fahrer befindet, es sei denn, die Konstruktion der starren Anhängerkupplung gewährleistet, dass das gezogene Fahrzeug bei Geradeausfahrt der Bahn des Zugfahrzeugs folgt.

20.3. Beim Abschleppen an einer flexiblen Anhängerkupplung muss der Abstand zwischen dem Abschleppen und dem abgeschleppten Fahrzeug innerhalb von 4 bis 6 m liegen und beim Abschleppen an einer starren Anhängerkupplung nicht mehr als 4 m. Die Verbindungsglieder müssen den Anforderungen der Absätze 11 und 12 des entsprechen jeweils die Grundbestimmungen.

20.4. Beim Abschleppen an einer flexiblen oder starren Anhängerkupplung ist es verboten, Insassen in einem gezogenen Bus (Oberleitungsbus) und in der Karosserie eines gezogenen Lastkraftwagens zu sein, und beim Abschleppen durch Hängen oder Teillast ist es verboten, Insassen im Fahrerhaus oder Karosserie eines gezogenen Fahrzeugs sowie in der Karosserie eines Zugfahrzeugs.

20.5. Abschleppen ist verboten:

ein Fahrzeug ohne Lenksteuerung (Abschleppen durch Aufhängen oder Teilbeladung ist zulässig);

zwei oder mehr Fahrzeuge;

ein Fahrzeug mit funktionsunfähiger Bremsanlage, wenn dessen tatsächliche Masse mehr als die Hälfte der tatsächlichen Masse des Zugfahrzeugs beträgt. Bei einem geringeren Eigengewicht ist das Abschleppen eines solchen Fahrzeugs nur an starrer Anhängekupplung oder bei Teilbeladung zulässig;

ein Motorrad ohne Seitenanhänger sowie ein solches Motorrad;

bei eisigen Bedingungen auf einer flexiblen Kupplung.

21. Trainingsfahrt

21.1. Die Fahrerstunterweisung muss in abgesperrten Bereichen oder auf Rennstrecken durchgeführt werden.

21.2. Das Fahrtraining auf der Straße ist nur mit einem Trainer und wenn der Auszubildende erste Fahrkenntnisse hat, erlaubt, während in einem kraftbetriebenen Fahrzeug während des individuellen Trainings keine Passagiere sein sollten. Der Student ist verpflichtet, die Anforderungen der Regeln zu kennen und einzuhalten.

21.3. Der Auszubildende ist verpflichtet, einen Nachweis über die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs dieser Kategorie oder eine Fahrpraxis von mehr als 3 Jahren sowie eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs der entsprechenden Kategorie bei sich zu führen und ein einzelner Auszubildender - ein Identitätsdokument und eine Bescheinigung über die bestandene ärztliche Untersuchung zur Eignung zum Führen eines Fahrzeugs dieser Kategorie. Es ist verboten, auf Fahrzeugen der Kategorien C, D und E das Fahren individuell zu lehren.

21.4. Ein Lernender auf einem Auto muss mindestens 16 Jahre alt sein und auf einem Motorrad - mindestens 14 Jahre alt.

21.5. Das mechanische Fahrzeug, auf dem die Ausbildung durchgeführt wird, muss mit Kennzeichnungen – „Ausbildungsfahrzeug“ – gekennzeichnet und mit einem Rückspiegel für den Auszubildenden ausgestattet sein. Ein Kraftfahrzeug zum Erlernen des Führens von Kraftfahrzeugen eines Ausbildungsbetriebes muss zusätzlich nach den Anforderungen des § 5 der Grundbestimmungen ausgestattet sein.

21.6. Auf den Straßen, deren Liste in der vorgeschriebenen Weise bekannt gegeben wird, ist die Fahrpraxis verboten.

22. Personenbeförderung

22.1. Zum Transport von Passagieren auf der Ladefläche eines Lastwagens sind Fahrer zugelassen, die über eine Bescheinigung für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie „C“ verfügen (bei der Beförderung von mehr als 8 Personen, einschließlich Passagieren in der Kabine – Kategorien „C“ und „D“) ) und die Erfahrung im Führen von Fahrzeugen dieser Kategorie über 3 Jahre.

Notiz. Die Zulassung von Militärfahrern zur Personenbeförderung in Lastkraftwagen erfolgt nach dem festgelegten Verfahren.

22.2. Die Personenbeförderung im Aufbau eines Pritschen-Lkw ist zulässig, wenn dieser entsprechend den Anforderungen des § 4 der Grundbestimmungen ausgestattet ist.

22.3. Vor Fahrtantritt muss der Lkw-Fahrer die Fahrgäste über das Ein- und Aussteigen sowie das Ein- und Aussteigen in den Aufbau einweisen; warnen, dass das Stehen im Körper und das Sitzen auf den Seiten während der Fahrt verboten ist.

Sie können sich erst bewegen, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass die Bedingungen für die sichere Beförderung von Passagieren gegeben sind.

22.4. Das Betreten des Aufbaus eines Lastkraftwagens mit Bordplattform, der nicht für die Personenbeförderung ausgestattet ist, ist nur Personen gestattet, die die Ladung begleiten oder ihr folgen, sofern sie über einen Sitzplatz verfügen, der sich unterhalb der Bordwände befindet.

22.5. Beim Transport von Gruppen von Kindern in einem nicht auf der Route liegenden Bus oder in einem LKW mit Kastenwagen müssen sie von einem Erwachsenen (über 18 Jahre) begleitet werden, der sie begleitet, und mindestens auf der Ladefläche eines LKWs mit Bordplattform zwei, die einen sicheren Transport gemäß den Anforderungen von Abschnitt 4 der Regeln gewährleisten müssen.

Diese Fahrzeuge müssen vorne und hinten mit der Kennzeichnung „Kindertransport“ versehen sein.

22.6. Der Fahrer ist verpflichtet, Fahrgäste erst nach vollständigem Stillstand des Fahrzeugs ein- und auszusteigen und nur bei geschlossenen Türen loszufahren und diese erst nach vollständigem Stillstand des Fahrzeugs zu öffnen.

außerhalb des Fahrerhauses eines Autos (mit Ausnahme der Fälle der Beförderung von Passagieren in der Karosserie eines Lastkraftwagens mit einer Bordplattform oder in einer Van-Karosserie), eines Traktors, eines selbstfahrenden Fahrzeugs, auf einem Frachtanhänger, in einem Cottage-Anhänger , in der Karosserie eines Lastkraftrads und außerhalb der durch die Bauart des Kraftrads vorgesehenen Sitze;

über den durch die technischen Merkmale des Fahrzeugs vorgesehenen Betrag hinaus, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren. Gleichzeitig darf das tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs das vom Hersteller festgelegte zulässige Höchstgewicht nicht überschreiten, und die Anzahl der Kinder unter 12 Jahren darf die Anzahl der Sitzplätze für Passagiere nicht überschreiten;

im Rauschzustand auf der Rückbank eines Motorrads;

mehr als die Anzahl der Plätze, die zum Sitzen auf der Ladefläche eines Lastwagens ausgestattet sind.

An Rücksitz Motorrad;

An Vordersitz Personenkraftwagen wenn kein spezielles Kinderrückhaltesystem vorhanden ist. Dieses Verbot gilt nicht für Nutzfahrzeuge und Personenkraftwagen.

23. Warentransport

Klausel 23.1 ist in der Fassung des Erlasses der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

23.1. Die Beförderung von Gütern hat mit dafür vorgesehenen Transportmitteln und Fahrzeugkombinationen zu erfolgen.

In Bussen ist es verboten, Fracht, einschließlich Gepäck, außerhalb des Gepäckraums zu befördern.

23.2. Die Masse der transportierten Ladung und Passagiere, die Lastverteilung entlang der Achsen darf die vom Hersteller für dieses Fahrzeug festgelegten Werte nicht überschreiten.

23.3. Vor dem Start und während der Bewegung ist der Fahrer verpflichtet, die Platzierung, Befestigung, Unterbringung und den Zustand der Ladung zu kontrollieren, um zu vermeiden, dass sie herunterfällt und die Bewegung behindert.

23.4. Die Beförderung von Fracht ist erlaubt, sofern sie:

schränkt die Sicht des Fahrers nicht ein;

erschwert die Steuerung nicht und beeinträchtigt nicht die Stabilität des Fahrzeugs;

deckt keine externen Beleuchtungseinrichtungen und Retroreflektoren, Registrierungs- und Erkennungszeichen ab und beeinträchtigt auch nicht die Wahrnehmung von Handzeichen;

verursacht keinen Lärm, erzeugt keinen Staub, belastet die Straße und die Umwelt nicht.

Wenn der Zustand und die Platzierung der Ladung nicht den festgelegten Anforderungen entsprechen, ist der Fahrer verpflichtet, die Verstöße gegen die aufgeführten Transportvorschriften zu beseitigen und, falls dies nicht möglich ist, die weitere Bewegung einzustellen.

23.5. Ladung oder Fahrzeugteile, die über die Außenmaße vorn und hinten um mehr als 1 m oder seitlich um mehr als 0,4 m von der Außenkante des Begrenzungslichtes hinausragen, müssen mit den Kennzeichnungsschildern „Sperrladung“ gekennzeichnet und in im Dunkeln und bei schlechter Sicht zusätzlich vorne mit weißer Lampe oder Rückstrahler, hinten - mit roter Lampe oder Rückstrahler.

Absatz 23.6 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

23.6. Transport von schweren, sperrigen und gefährlichen Gütern, Fahrzeugbewegungen, Maße die mit oder ohne Ladung in der Breite - 2,55 m (2,6 m - für isolierte Aufbauten), in der Höhe - 4 m von der Fahrbahnoberfläche, in der Länge des Lastzuges (einschließlich eines Anhängers) - 20 m überschreitet, oder mit einer Ladung, die mehr als 2 m über die Abmessungen des Fahrzeugs hinausragt, sowie die Bewegung von Lastzügen mit zwei oder mehr Anhängern müssen gemäß den von der Regierung der Republik Kasachstan genehmigten Sondervorschriften durchgeführt werden .

Das Fahrzeug muss mit Kennzeichnungen gekennzeichnet sein: „Gefahrgut“ – bei der Beförderung von Gefahrgut; „Langstreckenfahrzeug“ – in den in Absatz 8 der „Grundlegenden Bestimmungen“ vorgesehenen Fällen.

24. Zusätzliche Anforderungen für die Beförderung von Fahrrädern, Mopeds, Pferdekutschen sowie die Durchfahrt von Tieren

24.1. Das Fahren eines Fahrrads, eines Pferdekarrens (Schlittens), das Fahren eines Packs, das Reiten von Tieren oder einer Herde während der Fahrt auf Straßen ist Personen nicht unter 14 Jahren erlaubt, und ein Moped - nicht jünger als 16 Jahre alt.

24.2. Fahrräder, Mopeds, Pferdekarren (Schlitten), Reit- und Lasttiere dürfen nur auf der äußersten rechten Spur in einer Reihe möglichst weit nach rechts fahren. Das Fahren am Straßenrand ist erlaubt, wenn es Fußgänger nicht behindert.

Kolonnen von Radfahrern, Pferdegespannen (Schlitten), Reit- und Lasttieren müssen bei der Fortbewegung auf der Fahrbahn in Gruppen von 10 Radfahrern, Reit- und Lasttieren und 5 Karren (Schlitten) eingeteilt werden. Um das Überholen zu erleichtern, sollte der Abstand zwischen den Gruppen 80-100 m betragen.

24.3. Fahrrad- und Mopedfahrern ist es untersagt:

fahren, ohne das Lenkrad mit mindestens einer Hand zu halten;

Passagiere außer einem Kind unter 7 Jahren auf einem zusätzlichen Sitzplatz befördern, der mit zuverlässigen Fußstützen ausgestattet ist;

Transport von Fracht, die mehr als 0,5 m in der Länge oder Breite über die Abmessungen hinausragt oder Fracht, die die Kontrolle beeinträchtigt;

Bewegen Sie sich entlang der Straße, wenn ein Radweg in der Nähe ist.

auf Straßen mit Straßenbahnverkehr und auf Straßen mit mehr als einer Fahrspur für den Verkehr in eine bestimmte Richtung links abbiegen oder wenden.

Das Schleppen von Fahrrädern und Mopeds sowie von Fahrrädern und Mopeds ist verboten, außer zum Ziehen eines Anhängers, der für die Verwendung mit einem Fahrrad oder Moped bestimmt ist.

24.4. An einer ungeregelten Kreuzung eines Radweges mit einer Straße, die sich außerhalb der Kreuzung befindet, müssen Fahrer von Fahrrädern und Mopeds Fahrzeugen, die sich auf dieser Straße bewegen, Vorfahrt gewähren.

Der Fahrer eines Pferdewagens (Schlittens) muss das Tier beim Betreten der Straße aus dem angrenzenden Gebiet oder von einer Nebenstraße an Orten mit eingeschränkter Sicht am Zaumzeug führen.

24.5. Tiere auf der Straße sollten in der Regel tagsüber destilliert werden. Autofahrer sollten die Tiere so nah wie möglich an den rechten Fahrbahnrand führen.

24.6. Wenn eine Gruppe von Tieren nachts auf der Straße oder durch sie gefahren wird und die Sicht schlecht ist, müssen die Fahrer Signale geben, um die Fahrer vor der Anwesenheit von Tieren auf der Straße zu warnen.

Notiz. Das Signal ist eine kreisförmige Bewegung einer Hand mit einer Fackel oder einer Laterne, wobei das gebende Signal in einem Abstand von 10-15 Metern von der Tiergruppe in Richtung des sich nähernden Fahrzeugs erfolgen sollte.

24.7. Beim Treiben von Tieren über Bahngleise ist die Herde in so große Gruppen einzuteilen, dass unter Berücksichtigung der Anzahl der Fahrer die sichere Passage jeder Gruppe gewährleistet ist.

24.8. Fahrern von Pferdefuhrwerken (Schlitten), Fahrern und Besitzern von Pack-, Reit- und Nutztieren ist untersagt:

Tiere unbeaufsichtigt lassen in Fällen, die ihr Erscheinen auf befestigten Straßen nicht ausschließen;

das Treiben von Tieren über Gleise und Straßen außerhalb besonders gekennzeichneter Flächen sowie nachts und bei schlechter Sicht (ausgenommen Viehüberfahrten). verschiedene Level);

Führen Sie Tiere entlang der Straße mit Asphalt- und Zementbetonpflaster, wenn es andere Möglichkeiten gibt.

Der Titel des Anhangs 1 ist in der Fassung des Dekrets der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt; Änderungen wurden gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 25. Mai 2007 Nr. 420 vorgenommen

Anhang 2. Liste der Störungen und Bedingungen, unter denen der Betrieb von Fahrzeugen verboten ist

Die Präambel wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert; Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 25. Mai 2007 Nr. 420.

Diese Liste legt Fehlfunktionen von Autos, Bussen, Lastzügen, Anhängern, Motorrädern, Mopeds, Traktoren, selbstfahrenden Maschinen und die Bedingungen fest, unter denen ihr Betrieb verboten ist. Methoden zur Überprüfung der oben genannten Parameter werden von ST RK GOST R 51709-2004 „Vehicles. Voraussetzungen für technische

Verkehrssicherheitsbedingungen. Überprüfungsmethoden.

1. Bremssysteme

Klausel 1.1 ist in der Fassung des Erlasses der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

1.1. Bei Straßentests werden die in der Tabelle angegebenen Standards für die Bremswirkung der Betriebsbremsanlage nicht eingehalten:

Anmerkungen.

1. Die Prüfungen werden auf einem horizontalen Straßenabschnitt mit einer glatten, trockenen, sauberen Zement- oder Asphaltbetonoberfläche bei einer Geschwindigkeit zu Beginn des Bremsvorgangs von 40 km/h für Autos, Busse und Lastzüge und 30 km/h durchgeführt für Motorräder und Mopeds. Fahrzeuge werden durch einen einzigen Schlag auf die Steuerung der Betriebsbremsanlage geprüft. Die Masse des Fahrzeugs darf während der Prüfungen die zulässige Höchstmasse nicht überschreiten.

2. Die Wirksamkeit des Betriebsbremssystems von Fahrzeugen kann auch durch andere Indikatoren gemäß ST RK GOST R 51709-2004 bewertet werden.

1.2. Die Dichtigkeit des hydraulischen Bremsantriebs ist gebrochen.

1.3. Eine Verletzung der Dichtheit der pneumatischen und pneumohydraulischen Bremsantriebe führt zu einem Luftdruckabfall bei ausgeschaltetem Motor um mehr als 0,05

MPa (0,5 kgf / cm2) in 15 Minuten, nachdem sie vollständig aktiviert sind.

1.4. Die Manometer der pneumatischen und pneumohydraulischen Bremsantriebe funktionieren nicht.

1.5. Das Feststellbremssystem stellt keinen Stillstand bereit:

voll beladene Fahrzeuge - an einer Steigung bis einschließlich 16%;

Autos und Busse in fahrbereitem Zustand - bei einer Steigung von bis zu 23% inklusive;

fahrbereite Lastwagen und Lastzüge - bei einer Steigung von bis zu 31 % inklusive.

2. Lenkung

2.1. Totaler Rückschlag in der Lenkung folgende Werte überschreitet:

Notiz. Ausgeschlossen gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021

2.2. Es gibt Bewegungen von Teilen und Baugruppen, die von der Konstruktion nicht vorgesehen sind; Gewindeverbindungen nicht in der vorgeschriebenen Weise angezogen oder gesichert.

2.3. Die konstruktiv vorgesehene Servolenkung oder der Lenkungsdämpfer (bei Motorrädern) ist defekt oder fehlt.

3. Außenbeleuchtung

3.1. Anzahl, Art, Farbe, Anordnung und Wirkungsweise von Außenbeleuchtungseinrichtungen entsprechen nicht den Anforderungen der Fahrzeugkonstruktion.

Notiz. Bei ausgelaufenen Fahrzeugen dürfen externe Beleuchtungseinrichtungen von Fahrzeugen anderer Fabrikate und Modelle eingebaut werden.

Absatz 3.2 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

3.2. Die Scheinwerfereinstellung entspricht nicht den Anforderungen von ST RK GOST R 51709-2004.

3.3. Arbeiten Sie nicht im eingestellten Modus oder externe Beleuchtungseinrichtungen und Retroreflektoren sind verschmutzt.

3.4. An den Beleuchtungseinrichtungen sind keine Diffusoren vorhanden oder es werden Diffusoren und Lampen verwendet, die nicht der Art dieser Beleuchtungseinrichtung entsprechen.

3.5. Der Einbau von Rundumkennleuchten entspricht nicht den Anforderungen der Norm.

3.6. Beleuchtungseinrichtungen mit roten Lichtern oder roten Reflektoren sind an der Vorderseite des Fahrzeugs und weißen am Heck angebracht, mit Ausnahme von Rückfahrscheinwerfern und Kennzeichenbeleuchtung, retroreflektierenden Kennzeichen, Unterscheidungs- und Erkennungszeichen.

4. Scheibenwischer und Scheibenwascher

4.1. Scheibenwischer funktionieren im eingestellten Modus nicht.

4.2. Die von der Konstruktion des Fahrzeugs vorgesehenen Scheibenwaschanlagen funktionieren nicht.

5. Räder und Reifen

5.1. Pkw-Reifen haben eine Restprofilhöhe von weniger als 1,6 mm, Lkw – 1 mm, Busse – 2 mm, Motorräder und Mopeds – 0,8 mm.

Notiz. Für Anhänger sind Normen für die Resthöhe des Reifenprofils festgelegt, ähnlich den Normen für Reifen von Zugmaschinen.

5.2. Reifen weisen lokale Beschädigungen (Einstiche, Schnitte, Risse) auf, wobei der Cord freigelegt ist, sowie Delaminierung der Karkasse, Delaminierung der Lauffläche und der Seitenwand.

5.3. Die Befestigungsschraube (Mutter) fehlt oder es gibt Risse in der Scheibe und den Felgen.

5.4. Reifen passen in Größe und Tragfähigkeit nicht zum Fahrzeugmodell.

Abschnitt 5.5 ist in der Fassung des Dekrets der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

5.5. An einer Fahrzeugachse werden Reifen unterschiedlicher Größen, Ausführungen (Radial, Diagonal, Kammer, Tubeless), Modelle, mit unterschiedlichen Laufflächenmustern, mit Spikes und ohne Spikes, frostbeständig und nicht frostbeständig, neu und restauriert montiert.

Abschnitt 5.6 ist in der Fassung des Dekrets der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

5.6. An der Vorderachse eines Überlandbusses (Klasse II**) und eines Omnibusses Fern(Klasse III) haben runderneuerte Reifen und die anderen Achsen haben Reifen

restauriert nach der zweiten Reparaturklasse.

Absatz 5.7 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

5.7. Die Vorderachse eines Pkw und eines Stadtbusses (Klasse I) ist mit nach der zweiten Reparaturklasse runderneuerten Reifen ausgestattet.

6. Motor

Klausel 6.1 ist in der Fassung des Erlasses der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

6.2. Die Dichtheit des Stromversorgungssystems ist gebrochen.

6.3. Es ist das System der Ausgabe der durcharbeitenden Gase fehlerhaft.

Die Liste wird gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 um Absatz 6.4 ergänzt

6.4. Die Dichtigkeit des Kurbelgehäuseentlüftungssystems ist gebrochen.

7. Andere Strukturelemente

Absatz 7.1 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

7.1. Es gibt keine Rückspiegel, die von der Konstruktion des Fahrzeugs vorgesehen sind, oder ihre Ausstattung entspricht nicht den Anforderungen von ST RK GOST R 51709-2004.

Die Liste wird gemäß dem Erlass der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 um Absatz 7.1-1 ergänzt

7.1-1. Es gibt keine Fenster und Sonnenblenden, die von der Konstruktion des Fahrzeugs vorgesehen sind.

Absatz 7.2 wurde gemäß dem Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 geändert

7.2. Das Tonsignal funktioniert nicht oder das Tonsignal ist eingestellt, mit sich ändernder Grundfrequenz.

Abschnitt 7.3 ist in der Fassung des Dekrets der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

7.3. Es wurden zusätzliche Gegenstände eingebaut, die die Sicht vom Fahrersitz aus einschränken und eine Verletzungsgefahr für Verkehrsteilnehmer mit sich bringen.

Beschichtungen, einschließlich transparenter Farbfilme, wurden auf die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenfenster des Fahrerhauses eines Kraftfahrzeugs aufgebracht.

Notiz. Auf dem oberen Teil der Windschutzscheibe darf ein Streifen einer transparenten Farbfolie mit einer Breite von nicht mehr als 140 mm und bei Kraftfahrzeugen der Klassen M3, N2, N3 verwendet werden - mit einer Breite, die den Mindestabstand nicht überschreitet zwischen dem oberen Rand der Windschutzscheibe und der oberen Begrenzung ihrer Reinigungszone mit einem Wischer.

Es ist erlaubt, Vorhänge an den Fenstern von Bussen sowie Jalousien und Vorhänge zu verwenden hintere Fenster Autos.

7.4. Risse in der Windschutzscheibe Kraftfahrzeug im Wischerbereich der auf der Fahrerseite befindlichen halben Scheibe.

Abschnitt 7.5 ist in der Fassung des Dekrets der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

7.5. Die Schlösser der Türen des Aufbaus oder der Kabine, Schlösser der Seiten der Ladefläche, Schlösser der Tankhälse und Stopfen der Kraftstofftanks, der Einstellmechanismus und die Verriegelungsvorrichtungen der Fahrer- und Beifahrersitze, der Nottürschalter und das Halteanforderungssignal im Bus, Notausgänge des Busses und Vorrichtungen zu deren Ansteuerung, Vorrichtungen zur Innenbeleuchtung des Fahrgastraums, ein Türsteuerungsantrieb und ein Alarm für deren Betrieb, ein Tachometer, ein Fahrtenschreiber, Diebstahlsicherungen , Glasheiz- und Blasgeräte.

7.6. Die konstruktionsbedingt vorgesehene hintere Schutzvorrichtung, Kotflügel und Schutzbleche fehlen.

7.7. Die Zug- und Anhängevorrichtungen des Traktors und der Anhängevorrichtung sind defekt, sowie die bauartbedingten Sicherheitseinrichtungen fehlen oder sind defekt.

Kabel (Ketten). Es gibt Spiel in den Verbindungen des Motorradrahmens mit dem Rahmen des seitlichen Anhängers.

Absatz 7.8 wurde gemäß den Dekreten der Regierung der Republik Kasachstan vom 19.12.2002 Nr. 1329 geändert; vom 12.10.05 Nr. 1021

7.8. Fehlen:

in Bussen, Autos und Lastwagen, Radtraktoren, einem Erste-Hilfe-Kasten, einem Feuerlöscher, einem Notstoppschild (rotes Blinklicht);

bei Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Bussen Unterlegkeile (mindestens zwei);

auf einem Motorrad mit seitlichem Anhänger, ein Verbandskasten, ein Not-Halt-Schild (blinkendes rotes Licht);

Kennzeichnung mit retroreflektierendem Material, das die Anforderungen von ST RK GOST R 51253-2001 und ST RK GOST R 41.104-2001 von Fahrzeugen der Kategorien M2, M3, N2, N3, O2, O3, O4 gemäß GOST 22895-77 erfüllt.

Notiz. Der Mindestinhalt von Arzneimitteln und Medizinprodukten in einem Erste-Hilfe-Kasten wird vom Gesundheitsministerium festgelegt.

7.9. Bei Fahrzeugen, die nicht zu Betriebs- und Sonderdiensten gehören, werden Blinkleuchten, Tonsignale mit wechselnden Tönen und Farbschemata gemäß GOST R 50574-93 verwendet.

Fußnote. Gleichzeitig werden die Staatssprache und Symbole der Republik Kasachstan verwendet.

7.10. Es gibt keine Sicherheitsgurte, wenn deren Einbau durch die Konstruktion des Fahrzeugs vorgesehen ist.

7.11. Die Sicherheitsgurte sind funktionsunfähig oder haben sichtbare Risse im Gurtband.

7.12. Registrieren Sie sich Fahrzeug entspricht nicht den Anforderungen der Norm.

7.13. Es gibt keine Sicherheitsbügel am Motorrad.

7.14. Bei Motorrädern und Mopeds gibt es keine bauartbedingten Fußrasten, Quergriffe für Beifahrer am Sattel.

7.15. Es gibt keine zusätzlichen Elemente, die von der Konstruktion vorgesehen oder ohne Vereinbarung mit dem Fahrzeughersteller oder einer anderen autorisierten Organisation installiert wurden Bremssysteme, Lenkungs- und andere Bauteile und Baugruppen, deren Anforderungen durch diese Liste geregelt sind.

Klausel 7.16 ist in der Fassung des Dekrets der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 festgelegt

7.16. Die Umrüstung der Fahrzeuge erfolgte ohne Genehmigung der Verkehrspolizei.

Hinweis: Umrüstung (Änderung der Konstruktion) von Fahrzeugen – Ausschluss der vorgesehenen oder Einbau von Fahrzeugen, die in der Konstruktion nicht vorgesehen sind Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

Anlage 3 zum Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 25. November 1997 Nr. 1650

Liste der Einsatz- und Sonderzüge, deren Transportmittel mit besonderen Licht- und Tonsignalen auszustatten und nach besonderen Farbschemata zu streichen sind

Die Liste wurde gemäß dem Erlass der Regierung der Republik Kasachstan vom 12.10.05 Nr. 1021 (siehe vorherige Ausgabe) geändert.

1. Sicherheitsdienst des Präsidenten der Republik Kasachstan

2. Operative Dienste des Nationalen Sicherheitskomitees der Republik Kasachstan

3. Operative Dienste des Innenministeriums der Republik Kasachstan

4. Operative Dienste des Ministeriums für Notsituationen der Republik Kasachstan

5. Militärautopolizei der Streitkräfte der Republik Kasachstan.

6. Notdienste

7. Rettungsdienst

Anmerkungen:

1. Farbige grafische Färbung, Erkennungszeichen, Inschriften, Installation von speziellen Licht- und Tonsignalen werden durch die Norm der Republik Kasachstan geregelt.

2. Fahrzeuge des Sicherheitsdienstes des Präsidenten, der operativen Dienste des Nationalen Sicherheitskomitees und des Innenministeriums dürfen keine besondere Farbgrafik, Kennzeichnungen und Aufschriften haben.

Die Herausgeber der Website haben das Dekret der Regierung der Republik Kasachstan vom 21. Oktober 2017 Nr. 667 sorgfältig studiert. Und ich habe herausgefunden, was sich für kasachische Autofahrer und Radfahrer geändert hat.

Nr. 1. Fahrzeughalteregeln

Absatz 7 der Allgemeinen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wurde geändert. Jetzt muss die Person (die dazu berechtigt ist), die das Fahrzeug angehalten hat sofort auf den Fahrer zugehen, den Grund des Stopps erläutern, auf Verlangen des Fahrers einen amtlichen Ausweis vorzeigen und, falls ein Verstoß festgestellt wird gegenwärtig relevanter Beweis. An früherer Stelle in diesem Absatz wurde nur der Grund für den Stopp und das Dienstzertifikat angegeben.

Nr. 2. Passagiersicherheit

Von nun an müssen nicht nur Autofahrer ihre Passagiere überwachen und nicht mehr unangeschnallt transportieren. Die neue Änderung gilt auch für Motorradfahrer, die nur noch Beifahrer befördern können, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie ihren Helm befestigt haben.

Nr. 3. Übertragung der Fahrzeugkontrolle

Abschnitt 2 "Allgemeine Pflichten der Fahrer", Absatz 4 Unterabsatz 7 - über das Verbot der Übertragung der Kontrolle über ein Fahrzeug - wurde um eine weitere Kategorie von Bürgern ergänzt: Personen, die nicht zum Fahren berechtigt sind oder denen das Recht entzogen wurde ein Fahrzeug zu fahren. Anscheinend wurde diese Situation in der vorherigen Version des Gesetzes eher zweideutig betrachtet, weshalb die Entwickler beschlossen, dies zu klären und zu klären.

Nummer 4. Der Beifahrer kann das Fahrzeug verlassen

Gerade diese Regelung in der letzten Fassung des Gesetzes sorgte für viel Kritik. Den Passagieren war es verboten, das Auto zu verlassen, wenn es von einem Verkehrsinspektor angehalten wurde. Diese Regel wurde nun aufgehoben. Der Beifahrer kann nun sicher aus dem Auto aussteigen.

Nr. 5. Ampeln

IN neue Edition registriert die Bedeutung der Ampel " + “, das die Bewegung von Fahrern von Fahrzeugen an Kreuzungen beim Linksabbiegen erleichtert.

"Rot" + "-förmiges Signal, das darüber informiert, dass für Fahrzeuge in der Gegenrichtung eine verbotene rote Ampel eingeschaltet ist.

Das ausgeschaltete rote "+"-förmige Signal informiert darüber, dass für Fahrzeuge der Gegenrichtung die grüne Ampel eingeschaltet ist.

Nr. 6. Anwendung von Sondersignalen

Punkt 4 wurde in diesem Abschnitt bearbeitet. Diejenigen, die das Recht haben, bestimmte Verkehrszeichen zu ignorieren, wenn orange oder gelbe Blinklichter eingeschaltet sind, wurden Fahrern von Spezialfahrzeugen von Sammeldiensten und Fahrern, die sie begleiten, hinzugefügt organisierte Gruppen Radfahrer.

Nr. 7. Umkehren

Auch dieser Punkt hat sich geändert. Es gab eine Nuance: An Kreuzungen und an Kreuzungen an Orten, an denen eine Kehrtwende verboten ist, ist es immer noch unmöglich, rückwärts zu fahren. Allerdings wurde die Neufassung des Gesetzes um eine Beschreibung der Fälle ergänzt, in denen dies möglich ist: „Das Rückwärtsfahren eines Fahrzeugs ist zulässig, sofern das Manöver sicher ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert.“

Nr. 8. Standort von Fahrzeugen auf der Fahrbahn

In diesem Abschnitt ist Absatz 2 treuer geworden: War es früher auf Straßen mit Gegenverkehr mit vier oder mehr Fahrstreifen verboten, den für den Gegenverkehr bestimmten Straßenrand zu betreten, steht jetzt eine Klausel: „Auf solchen Straßen, Linkskurven oder U-Turns können an Kreuzungen und an anderen Stellen durchgeführt werden, wo dies nicht durch die Regeln, Schilder und (oder) Markierungen verboten ist.

Nr. 9. Radfahrer und Busspuren

Wenn früher die Regeln besagten, dass „auf Straßen mit einem Fahrstreifen für Streckenfahrzeuge kein Verkehr stattfindet und keine anderen Fahrzeuge auf diesem Fahrstreifen halten, außer öffentlicher Verkehr“, dann gilt dies in den neuen Novellen nicht für Radfahrer. Sie können auf der Fahrspur des ÖPNV fahren, sofern kein Radweg in der Nähe ist.

Nr. 10. Personenbeförderung

Wenn es früher verboten war, Passagiere "nachts (von 23:00 bis 06:00) durch unregelmäßigen Transport von Passagieren und Gepäck mit Bussen und Kleinbussen im Intercity-, Interregional-, Interdistrikt- (Intercity-Intraregional) und internationalen Verkehr" zu befördern. Jetzt ist dieser Artikel vollständig ausgeschlossen.

Nr. 11. Zusätzliche Anforderungen für die Bewegung von Radfahrern, Mopeds, Pferdekutschen sowie die Durchfahrt von Tieren

Dieser Abschnitt hat im Nachtrag mehr Änderungen erfahren als die anderen. Von Innovationen:

  1. Das Befahren des rechten Fahrbahnrandes, der Fahrspur von Streckenfahrzeugen, des Fahrbahnrandes von Radfahrern, unter vierzehn Jahren.
  2. Auf Straßen mit einem Radfahrstreifen, der mit einem Zeichen 4.5 mit einem Zeichen 7.14 gekennzeichnet ist, keine Bewegung und kein Halt andere Fahrzeuge auf dieser Spur, außer Mopeds.
  3. Wenn die mit dem Zeichen 4.5 mit Tafel 7.14 gekennzeichnete Fahrspur durch eine unterbrochene Markierungslinie vom Rest der Fahrbahn getrennt ist, wechseln die Fahrzeuge beim Abbiegen die Spur darauf. Erlaubt Fahren Sie an solchen Stellen auch bei der Einfahrt in die Fahrbahn und zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen am rechten Fahrbahnrand in diesen Fahrstreifen.
  4. Radfahrer bewegen sich hintereinander auf der Straße.
  5. Kolonnen von Radfahrern, Pferdekarren (Schlitten), Pack-, Zug- oder Reittieren, wenn sie sich entlang der Fahrbahn bewegen sollten getrennt werden für Gruppen von zehn Radfahrern, Reit- und Lasttieren und fünf Wagen (Schlitten). Um das Überholen zu erleichtern, sollte der Abstand zwischen den Gruppen 80-100 Meter betragen.
  6. Fahrrad- und Mopedfahrer verboten auf dem Zebrastreifen fahren.

Neue Ergänzungen und Änderungen der Verkehrsregeln der Republik Kasachstan traten am 11. November 2017 durch den Erlass der Regierung der Republik Kasachstan vom 21. Oktober 2017 Nr. 667 in Kraft. Zusätzlich zu den Straßenverkehrsregeln von Kasachstan erschienen neue Schilder wie: „Foto-Video-Fixierung“, „Stau“, neue Begriffe und Konzepte wurden eingeführt („Vorwärts“, „Radweg“, „Radweg“). „eingeschränkte Sichtbarkeit“) und erweiterte auch die Auslegung alter Begriffe.

Nehmen wir also der Reihe nach, welche Änderungen und Ergänzungen in den aktualisierten Straßenregeln der Republik Kasachstan erschienen sind, wie man jetzt fährt, welche Rechte und Pflichten die Verkehrsteilnehmer haben, wie die neuen Schilder aussehen und was sie bedeuten über den technischen Zustand des Autos, wichtige Informationen für Radfahrer, Mopedfahrer. Im Allgemeinen müssen Sie mindestens einmal lesen und sehen, was sich geändert hat.

Im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ haben sie einige Konzepte erweitert, alte korrigiert und auch neue Begriffe eingeführt.

"Überholen" wird in der Neuauflage wie folgt geschrieben:„Das Vorrücken eines oder mehrerer vorausfahrender Fahrzeuge, verbunden mit dem Verlassen der belegten Fahrspur und dem anschließenden Zurückfahren auf die zuvor belegte Fahrspur.“ In der aktuellen Version wurde das Überholen genauso gewertet, nur ohne auf die besetzte Fahrspur zurückzukehren.

Der Begriff „Kreuzung“ hat sich erneut geändert:„Ein Ort der Kreuzung, Einmündung oder Verzweigung von Straßen auf gleicher Höhe, begrenzt durch imaginäre Linien, die jeweils die entgegengesetzten Anfänge der Krümmung der Fahrbahnen verbinden, die am weitesten vom Mittelpunkt der Kreuzung entfernt sind. Ausfahrten aus angrenzenden Gebieten sowie Kreuzungsstellen (Angrenzung) mit Feld, Wald, Ausfahrten aus Wohngebieten und anderen Nebenstraßen, vor denen keine Vorfahrtsschilder aufgestellt sind, gelten nicht als Kreuzungen. Endlich ist alles wieder normal. Noch vor 6 Jahren klang diese Klausel in der Verkehrsordnung genau so. Nach der „Demontage“ kam es zu vielen Streitigkeiten bei der Bestimmung des Wirkungsbereichs der Schilder sowie im Falle eines Unfalls.

Ab dem 11.11.2017 sei noch einmal daran erinnert, dass beispielsweise das Tempolimit bis zur nächsten Kreuzung gilt und die Hofausfahrt keine Kreuzung mehr ist.

Neben diesem Thema tauchten in den Regeln auch völlig neue Konzepte auf:
« Umgebung - das direkt an die Straße angrenzende und nicht für den Durchgangsverkehr von Fahrzeugen bestimmte Gebiet. Die Bewegung auf dem angrenzenden Territorium erfolgt gemäß diesen Regeln.
"Vorauszahlung" - die Bewegung eines Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit, die größer ist als die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs, das sich in einer Richtung auf einer benachbarten Fahrspur bewegt.


Rechte und Pflichten

Sie haben bereits aus dem Gesetz der Republik Kasachstan „Im Straßenverkehr“ gehört, dass im Falle eines Stopps ein Polizeibeamter „unverzüglich auf das Fahrzeug zugehen, die Gründe für den Stopp erläutern und auf Verlangen des Fahrers anwesend sein muss , eine Dienstbescheinigung zur Eingewöhnung und Identifizierung des Namens und der Position ohne Aushändigung an den Fahrer. Und wenn der Verstoß gegen die Verkehrsregeln durch zertifizierte spezielle technische Mittel und Geräte aufgezeichnet wird, legen Sie dem Fahrer die entsprechenden Materialien zur Überprüfung vor. Nun ist diese Pflicht in der SDA vorgeschrieben.

In Abschnitt „2. Allgemeine Pflichten des Fahrers“:

Die neue Fassung lautet: Beim Fahren eines Motorrads tragen die Fahrer einen befestigten Motorradhelm und befördern keine Passagiere ohne zugeknöpften Motorradhelm; Frühere Version: Beim Motorradfahren trägt der Fahrer einen zugeknöpften Motorradhelm.

Die folgende Regel ist von den Pflichten eines Passagiers ausgenommen: Verlassen Sie das Fahrzeug nicht, wenn es von einem Mitarbeiter der Organe für innere Angelegenheiten ohne dessen Erlaubnis angehalten wird.

Wie man reitet

Der Artikel, der mehr als eine Tasche geleert und Tausende von Fahrern ohne Führerschein zurückgelassen hat, wird endlich in den Verkehrsregeln aufgeführt. Abschnitt 9 "Ortung von Fahrzeugen auf der Fahrbahn" Absatz 2 wurde wie folgt umformuliert:
„Auf zweispurigen Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren ist es verboten, den für den Gegenverkehr bestimmten Straßenrand zu betreten. Auf solchen Straßen dürfen an Kreuzungen und anderen Stellen, an denen dies nicht durch die Regeln, Schilder und (oder) Markierungen verboten ist, Links- oder U-Turns durchgeführt werden. Wir erinnern Sie daran, dass ab dem 15. Juli 2017 eine Wende in dieser Situation ein Rechtsentzug für ein Jahr ist (Teil 3 von Artikel 596 des Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten).


Abschnitt 8 „Manövrieren“ Absatz 13 wurde hinzugefügt: „Rückwärtsfahren ist erlaubt, sofern das Manöver sicher ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Rückwärtsfahren ist an Kreuzungen und an Stellen, an denen Wenden verboten ist, verboten.

Nach der neuen Version: 10. An einer Kreuzung, an der der Verkehr durch eine Ampel mit einem zusätzlichen Abschnitt geregelt wird, bewegt sich der Fahrer, der sich auf der Spur befindet, von der aus abgebogen wird, weiter in die durch den eingeschwenkten Pfeil angezeigte Richtung, wenn sein Halt dies erlaubt das (die) nachfolgende(n) Fahrzeug(e) auf der gleichen Fahrspur stören.

Und hier die alte Version: 10. An einer Kreuzung, an der der Verkehr durch eine Ampel mit einem zusätzlichen Abschnitt geregelt wird, bewegt sich der Fahrer, der sich auf der Spur befindet, von der aus abgebogen wird, weiter in die durch den eingeschwenkten Pfeil angezeigte Richtung, wenn sein Halt dies erlaubt nachfolgende Fahrzeuge auf der gleichen Fahrspur stören.

In Abschnitt „13. Durchgang von Kreuzungen“:

Neue Option: Im Wohngebiet ist es verboten: ... 7) Parken auf Gehwegen, Rasenflächen, Kinder- und Spielplätzen.

Frühere Version: Im Wohngebiet ist es verboten: ... 7) Parken auf Gehwegen, Rasenflächen, Kinder- und Sportplätzen.

Es gab eine Nachsicht in den Regeln für benutzerdefinierte Busse. Insbesondere hoben sie die Regel auf, die den irregulären Transport von Passagieren und Gepäck mit Bussen und Kleinbussen im Intercity-, Interregional-, Interdistrikt- (interregionalen Intercity-) und internationalen Verkehr in der Nacht (von 23:00 bis 06:00 Uhr) verbietet.

Wer braucht Beacons

Wir haben die Liste der Einsatz- und Sonderdienste erweitert, deren Fahrzeuge mit besonderen Licht- und Tonsignalen ausgestattet und nach speziellen Farbschemata lackiert werden sollen. Ab dem 11. November können auch blaue oder rote Kennleuchten an Autos installiert werden:

  • Einsatzeinheiten des Wirtschaftsfahndungsdienstes;
  • Betriebsdienst des Antikorruptionsdienstes;
  • Staatlicher Kurierdienst der Republik Kasachstan.

Darüber hinaus haben die Entwickler der Änderungen die Liste der Fahrzeuge, die das Recht haben, mit einem orangefarbenen oder gelben Blinklicht ausgestattet zu werden, um Folgendes ergänzt:

  • Spezialfahrzeuge von Sammeldiensten beim Verlassen der Route zum Sammeln von Wertsachen;
  • Fahrzeuge, die organisierte Gruppen von Radfahrern begleiten.

Neue Verkehrszeichen in Verkehrsregeln

In Kasachstan werden neue Schilder erscheinen, und einige von ihnen haben ihren Zweck angepasst.

Dieser Abschnitt der SDA wurde ziemlich stark verändert.

Zeichen 4.1.2 „Rechts abbiegen“ und 4.1.3 „Links abbiegen“ sieht jetzt so aus:

Klärung des Erfassungsbereichs des Zeichens 4.1.1 „Bewegung geradeaus“, am Anfang des Straßenabschnitts gesetzt: Es erstreckt sich auch bis zur nächsten Kreuzung, während das Schild das Abbiegen nach rechts in die Umgebung nicht verbietet.

Zeichen „Die Bewegung von Fahrzeugen mit Anhänger ist verboten“ wird unter anderem das Abschleppen von Kraftfahrzeugen einschränken.

Erkennungszeichen "Spikes" darf auf Wunsch des Fahrers installiert werden.

Bald sind neue Warnschilder auf den Straßen zu sehen:

1.33 „Gefährlicher Straßenrand“. In den aktuellen Vorschriften gibt es nur ein Schild mit ähnlicher Bedeutung, das zusammen mit dem Schild „Straßenarbeiten“ verwendet wurde;

1.34 „Stau“. Ein Schild, das vor Straßenabschnitten erscheint, die für ihre Staus bekannt sind;

3.17.3 „Steuerung“. Es gibt auch ein ähnliches Zeichen (Service), nur heißt es „Transport Control Post“. neues Zeichen wird das Passieren von Checkpoints ohne Anhalten verbieten.

Die "Hinweisschilder" haben jetzt zusätzliche:

5.8.3a „Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf verschiedenen Fahrspuren“;

5.8.4a „Beginn der Fahrspur“;

5.8.9 „Geschwindigkeitsbegrenzung für verschiedene Fahrspuren“. Ein nützliches Zeichen für breite Alleen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen auf den äußeren Fahrspuren;

5.9.1 „Fahrspurende für Streckenfahrzeuge“. Das Ende der Fahrspur, die nur für die Bewegung von Straßenfahrzeugen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmt ist, die sich mit dem allgemeinen Fahrzeugstrom bewegen;

5.22a „Beginn der Abrechnung“;

5.23à „Ende der Abrechnung“;

5.40 „Allgemeine Beschränkungen Höchstgeschwindigkeit»;

5.41 „Plattform für Nothalt“;

5.42 „Foto-Video-Fixierung“. Das lang erwartete Zeichen jedes zweiten Autofahrers in Kasachstan, weil es über die Annäherung an die Stelle informiert, an der Verstöße gegen die Vorschriften durch ein stationäres zertifiziertes technisches Spezialwerkzeug und -gerät behoben werden. Aber zu mobile Komplexe Geben Sie "Kris-P" ein, das dieses Zeichen der Beziehung nicht haben wird.

Der Ausschuss der Verwaltungspolizei des Innenministeriums von Kasachstan erklärte die Verwendung des neuen Verkehrszeichens „Foto-Video-Fixierung“.

„Das angegebene Verkehrszeichen kann verwendet werden, um Fahrer über die Behebung von Verkehrsverstößen mit einer stationären zertifizierten speziellen technischen Einrichtung oder Vorrichtung zu informieren, und die Installation des Zeichens ist nicht obligatorisch. Die Fahrer müssen die Anforderungen der Verkehrsregeln, einschließlich der festgelegten, erfüllen Geschwindigkeitsmodus, Anforderungen an Verkehrszeichen, Markierungen“, teilte die KAP in einer Mitteilung auf ihrer Facebook-Seite mit.

Und sie stellten fest, dass das Fehlen dieses Zeichens keine Grundlage für die Aufhebung der Zahlung eines Bußgelds für Verkehrsverstöße ist, die von stationären Foto- und Videoaufzeichnungssystemen im automatischen Modus aufgezeichnet wurden.

Nachschub erfolgte im Abschnitt "Service Marks":

6.3à „Tankstelle für Flüssiggas (LPG)“;

6.3b „Tankstelle auf einem komprimierten Erdgas(LNG)“;

6.14 „Polizei“;

6.15 „Empfangsbereich eines Rundfunksenders, der Verkehrsinformationen sendet“;

6.16 „Funkzone mit Notdiensten“;

6.17 „Schwimmbad oder Strand“;

6.18 „Toilette“.

Im Abschnitt "Schilder zusätzlicher Informationen (Schilder)":

7.4.8a „Art des Streckenfahrzeugs“;

7.21.1 „Art des Streckenfahrzeugs“.

Übrigens ist in den aktualisierten Regeln eine interessante Erklärung zum Aufstellen von Gescerschienen:„Stufenweise Geschwindigkeitsreduzierung in Schritten von nicht mehr als 20 km/h, durch aufeinanderfolgendes Anbringen von Schildern im Abstand von 100 bis 150 m.“ Früher wurde dies nur in GOSTs geschrieben, aber jetzt haben sie beschlossen, auch normale Fahrer zu informieren. Wir hoffen, dass es mit dem Aufkommen dieser Anforderung unmöglich sein wird, ein „50“ -Schild auf einer Autobahn zu formen, auf der alle 100 km / h fahren. Eine systematische Verringerung wird obligatorisch - 80, 60 und erst dann 40. Zwar wird das abgestufte Tempolimit "vor Siedlungen nicht angewendet, wenn die Sichtbarkeit der Schilder mindestens 150 m beträgt".

Über den technischen Zustand von Autos

Auch einige Abschnitte der Grundbestimmungen über die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb wurden angepasst.

Hauptnachrichten: und von ihnen wurde die Airbrush-Verbotsregel ausgeschlossen.

Dieser Anhang zum SDA stellt nun klar, dass der Betrieb von Fahrzeugen verboten ist, die unter anderem zusätzliche Gegenstände eingebaut haben, die die Sicht vom Fahrersitz aus einschränken (mit Ausnahme von Rückspiegeln, Scheibenwischerteilen, Außen- und Anbringungs- bzw eingebaute Radioantennen, Heizelemente von Defrostern und Entwässerung der Windschutzscheibe), mit der Verletzungsgefahr für Verkehrsteilnehmer; transparente Farbfolien werden auf die Wind- und (oder) vorderen Seitenscheiben der Kabine (Salon) eines motorbetriebenen Fahrzeugs aufgebracht oder geklebt.

Darüber hinaus ist das Befahren der Straße verboten, wenn Elemente (Geräte) auf staatlichen Kennzeichen installiert sind, die das Verbergen von Buchstaben- und Zahlenbezeichnungen ermöglichen. Früher sprachen Verkehrsregeln nur von Gardinen, was listigen Autobesitzern einen Grund gab, ihren Einfallsreichtum zu beweisen.

Wichtig für Radfahrer. Und Autofahrer auch

Schließlich warteten die Radfahrer in den Startlöchern. Seit dem 11. November 2017 dürfen sie, ebenso wie Mopedfahrer, in Ermangelung von Radstreifen oder Radwegen auf Sonderspuren für den öffentlichen Verkehr in einer Reihe fahren. Ja, sie gingen trotzdem dorthin, aber dann hätte man sich auf keine Regeln berufen können.

"Radfahrer"- die Person, die das Fahrrad fährt. Was im Prinzip schon klar war, jetzt aber hier offiziell eingetragen wurde.

« Radweg» - eine separate Straße oder ein Teil der Straße, die für den Fahrradverkehr bestimmt und mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Straßen oder anderen Elementen derselben Straße baulich getrennt.

"Fahrradweg"- eine Spur der Fahrbahn, die für die Bewegung von Fahrrädern bestimmt ist. Der Radfahrstreifen ist mit Hilfe von Längsmarkierungen und Sonderzeichen vom Rest der Fahrbahn getrennt.


Mopeds in der SDA umfassen seit langem Fahrräder mit Außenbordmotor sowie Mopeds, Roller und andere Fahrzeuge mit ähnlichen Eigenschaften. Die bereits bekannte Definition wurde um die Endung „… auch mit Elektromotor“ ergänzt.

§ 24 wurde geändert „Zusätzliche Anforderungen an die Beförderung von Fahrrädern, Mopeds, Pferdekutschen sowie die Mitnahme von Tieren“:

1. Das Recht zum Führen eines Mopeds wird Personen gewährt, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

2. Radfahrer bewegen sich auf einem Radweg, einem Radfahrstreifen und in dessen Abwesenheit am rechten Fahrbahnrand einschließlich eines Fahrstreifens für Wegefahrzeuge oder entlang eines Straßenrandes, Gehwegs oder Gehwegs, ohne den Fußgängerverkehr zu gefährden. Es ist nicht erlaubt, den legalen Fahrbahnrand, die Spur von Straßenfahrzeugen, den Straßenrand von Radfahrern unter vierzehn Jahren zu befahren.
Auf Straßen mit einem mit Zeichen 4.5 gekennzeichneten Radfahrstreifen mit Zeichen 7.14 dürfen keine anderen Fahrzeuge, außer Mopeds, auf diesem Fahrstreifen fahren oder anhalten.
Wenn die mit dem Zeichen 4.5 mit Tafel 7.14 gekennzeichnete Fahrspur durch eine unterbrochene Markierungslinie vom Rest der Fahrbahn getrennt ist, wechseln die Fahrzeuge beim Abbiegen die Spur darauf. An solchen Stellen ist auch das Einfahren in diesen Fahrstreifen an der Straßeneinfahrt und das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen am rechten Fahrbahnrand erlaubt.

3. Radfahrer bewegen sich hintereinander auf der Straße.


4. Mopeds bewegen sich in einer Reihe auf dem Radweg, der Radfahrbahn und in ihrer Abwesenheit am rechten Fahrbahnrand, einschließlich der Fahrbahn für Streckenfahrzeuge.

5. Pferdegespanne (Schlitten), Pack-, Zug- oder Reittiere bewegen sich auf dem rechten Fahrstreifen in einer Reihe oder am Straßenrand, wenn dies Fußgänger nicht stört.

6. Kolonnen von Radfahrern, Pferdegespannen (Schlitten), Pack-, Zug- oder Reittieren, die sich entlang der Fahrbahn bewegen, müssen in Gruppen von zehn Radfahrern, Reit- und Lasttieren und fünf Karren (Schlitten) aufgeteilt werden. Um das Überholen zu erleichtern, sollte der Abstand zwischen den Gruppen achtzig bis hundert Meter betragen.

7. Fahrrad- und Mopedfahrern ist es untersagt:
1) fahren, ohne das Lenkrad mit mindestens einer Hand zu halten;
2) Passagiere befördern;
3) Fracht zu transportieren, die mehr als fünfzig Zentimeter in der Länge oder Breite über die Abmessungen hinausragt, oder Fracht, die die Kontrolle beeinträchtigt;
4) auf der Straße fahren, wenn es einen Fahrradweg in der Nähe gibt;
5) auf Straßen mit Straßenbahnverkehr und auf Straßen mit mehr als einer Fahrspur für den Verkehr in diese Richtung links abbiegen oder umkehren.
6) Schleppen von Fahrrädern und Mopeds sowie von Fahrrädern und Mopeds, außer zum Ziehen eines Anhängers, der für die Verwendung mit einem Fahrrad oder Moped bestimmt ist;
7) auf einem Fußgängerüberweg fahren.

8. An einer ungeregelten Kreuzung eines Radweges mit einer Straße, die sich außerhalb der Kreuzung befindet, müssen Fahrer von Fahrrädern und Mopeds Fahrzeugen, die sich auf dieser Straße bewegen, Vorfahrt gewähren. Der Fahrer eines Pferdewagens (Schlittens) führt das Tier beim Betreten der Straße von einer Nebenstraße an Orten mit eingeschränkter Sicht am Zaumzeug.

9. Tiere auf der Straße sollten in der Regel tagsüber destilliert werden. Die Fahrer führen die Tiere näher an die rechte Straßenseite.

10. Beim Treiben einer Gruppe von Tieren entlang der Straße oder nachts und bei unzureichender Sicht geben die Treiber Signale, um die Fahrer vor der Anwesenheit von Tieren auf der Straße zu warnen.
Notiz. Das Signal ist eine kreisförmige Handbewegung mit einer Fackel oder Laterne, wobei das Signal in zehn bis fünfzehn Metern Entfernung von der Tiergruppe auf das sich nähernde Fahrzeug zu geben ist.

11. Beim Treiben von Tieren über die Bahngleise ist die Herde in Gruppen mit einer solchen Größe einzuteilen, dass unter Berücksichtigung der Anzahl der Fahrer die sichere Passage jeder Gruppe gewährleistet ist.

12. Fahrern von Pferdefuhrwerken (Schlitten), Fahrern und Besitzern von Pack-, Zug-, Reit- und Nutztieren ist nicht gestattet:
1) Tiere unbeaufsichtigt lassen in Fällen, die ihr Erscheinen auf befestigten Straßen nicht ausschließen;
2) Tiere über Gleise und Straßen außerhalb speziell ausgewiesener Bereiche sowie nachts und bei unzureichender Sicht zu treiben (mit Ausnahme von Viehpassagen auf verschiedenen Ebenen);
3) Führen Sie Tiere entlang der Straße mit Asphalt- und Zementbetonpflaster, wenn es andere Wege gibt.

Der Hauptteil des Materials von der Website kolesa.kz


Änderungen der Regeln treten am 11. November 2017 in Kraft. Änderungen am Bollerwagen und einem kleinen Karren, aber wir haben alles zusammengetragen, was Autofahrer wirklich wissen müssen.

Die Änderungen wurden genehmigt (die gleiche, dank der letzte Woche eine neue Diskussionswelle über das Thorns-Zeichen entstand). Es gab keine wesentlichen Änderungen an den Verkehrsregeln, und einige der Punkte wurden vollständig von den Versionen der Regeln übernommen, die vor 10 Jahren verwendet wurden. Trotzdem tauchten in ihnen neue, unserer Meinung nach wichtige Momente auf.

Im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ haben sie einige Konzepte erweitert, alte korrigiert und auch neue Begriffe eingeführt.

"Überholen" in der Neuauflage heißt es: „Das Vorrücken eines oder mehrerer vorausfahrender Fahrzeuge, verbunden mit dem Verlassen der belegten Fahrspur und anschließende Rückkehr auf die zuvor besetzte Fahrspur". In der aktuellen Version wurde das Überholen genauso gewertet, nur ohne auf die besetzte Fahrspur zurückzukehren.

Das Konzept der „Kreuzung“ wieder geändert: „Der Ort der Kreuzung, Einmündung oder Verzweigung von Straßen auf gleicher Höhe, begrenzt durch imaginäre Linien, die die Anfänge der Krümmung der Fahrbahnen verbinden bzw. gegenüberliegen, die am weitesten vom Mittelpunkt der Kreuzung entfernt sind. Ausfahrten aus angrenzenden Gebieten gelten nicht als Kreuzungen, sowie Kreuzungsstellen (Kreuzung) mit Feld, Wald, Ausfahrten aus Wohngebieten und anderen Nebenstraßen, vor denen keine Vorrangzeichen angebracht sind. Endlich ist alles wieder normal. Noch vor 6 Jahren klang diese Klausel in der Verkehrsordnung genau so. Nach der „Demontage“ kam es zu vielen Streitigkeiten bei der Bestimmung des Wirkungsbereichs der Schilder sowie im Falle eines Unfalls.

Ab dem 11. November sei noch einmal daran erinnert, dass beispielsweise das Tempolimit bis zur nächsten Kreuzung gilt und die Hofausfahrt keine Kreuzung mehr ist.

Neben diesem Thema tauchten in den Regeln auch völlig neue Konzepte auf:
« Umgebung- das direkt an die Straße angrenzende und nicht für den Durchgangsverkehr von Fahrzeugen bestimmte Gebiet. Die Bewegung auf dem angrenzenden Territorium erfolgt gemäß diesen Regeln.
« Vorauszahlung„- die Bewegung eines Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit, die größer ist als die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs, das sich auf einer benachbarten Fahrspur in einer Richtung bewegt.


Rechte und Pflichten

Sie haben bereits aus dem Gesetz der Republik Kasachstan „Über den Straßenverkehr“ gehört, dass ein Polizeibeamter im Falle eines Stopps „ nähern Sie sich sofort dem Fahrzeug, die Gründe für den Halt darlegen und auf Verlangen des Fahrers eine Dienstbescheinigung zur Einarbeitung und Feststellung des Namens und der Position vorlegen, ohne sie dem Fahrer auszuhändigen. Und wenn der Verstoß gegen die Verkehrsregeln durch zertifizierte spezielle technische Mittel und Geräte aufgezeichnet wird, legen Sie dem Fahrer die entsprechenden Materialien zur Überprüfung vor. Nun ist diese Pflicht in der SDA vorgeschrieben.

Außerdem wurde eine umstrittene Klausel aus den Regeln gestrichen, die die Fahrgäste dazu verpflichtet, im Auto zu bleiben, bis der Verkehrspolizist ihnen erlaubt zu gehen (Klausel 1.1, Abschnitt 4).

Wie man reitet

Der Artikel, der mehr als eine Tasche geleert und Tausende von Fahrern ohne Führerschein zurückgelassen hat, wird endlich in den Verkehrsregeln aufgeführt. In Abschnitt 9 „Standort von Fahrzeugen auf der Fahrbahn“ wurde Absatz 2 wie folgt festgelegt:
„Auf zweispurigen Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren ist es verboten, den für den Gegenverkehr bestimmten Straßenrand zu betreten. Auf solchen Straßen dürfen an Kreuzungen und anderen Stellen, an denen dies nicht durch die Regeln, Schilder und (oder) Markierungen verboten ist, Links- oder U-Turns durchgeführt werden. Wir erinnern Sie daran, dass ab dem 15. Juli 2017 eine Wende in dieser Situation ein Rechtsentzug für ein Jahr ist (Teil 3 von Artikel 596 des Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten).


Abschnitt 8 „Manövrieren“ wurde um Absatz 13 ergänzt: „Rückwärtsfahrt ist erlaubt, sofern das Manöver sicher ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. Rückwärtsfahren ist an Kreuzungen und an Stellen, an denen Wenden verboten ist, verboten.

Es gab eine Nachsicht in den Regeln für benutzerdefinierte Busse. Insbesondere hoben sie die Regel auf, die den irregulären Transport von Passagieren und Gepäck mit Bussen und Kleinbussen im Intercity-, Interregional-, Interdistrikt- (interregionalen Intercity-) und internationalen Verkehr in der Nacht (von 23:00 bis 06:00 Uhr) verbietet.

Wer braucht Beacons

Wir haben die Liste der Einsatz- und Sonderdienste erweitert, deren Fahrzeuge mit besonderen Licht- und Tonsignalen ausgestattet und nach speziellen Farbschemata lackiert werden sollen. Ab dem 10. November können auch blaue oder rote Kennleuchten an Autos installiert werden:

— operative Abteilungen des Wirtschaftsfahndungsdienstes;
— operativer Dienst des Antikorruptionsdienstes;
— Staatlicher Kurierdienst der Republik Kasachstan.

Darüber hinaus haben die Entwickler der Änderungen die Liste der Fahrzeuge, die das Recht haben, mit einem orangefarbenen oder gelben Blinklicht ausgestattet zu werden, um Folgendes ergänzt:

— Spezialfahrzeuge von Sammeldiensten beim Verlassen der Strecke zum Sammeln von Wertgegenständen;
— Fahrzeuge, die organisierte Fahrradgruppen begleiten.

Zeichen von oben

In Kasachstan werden neue Schilder erscheinen, und einige von ihnen haben ihren Zweck angepasst.

Dieser Abschnitt der SDA wurde ziemlich stark verändert.

Zeichen 4.1.2 „Rechts abbiegen“ Und 4.1.3 „Links abbiegen“ sieht jetzt so aus:

Klärung des Geltungsbereichs des Zeichens 4.1.1 „Geradeaus“ am Anfang des Straßenabschnitts gesetzt: es erstreckt sich auch bis zur nächsten Kreuzung, Gleichzeitig verbietet das Schild das Abbiegen nach rechts in die angrenzenden Gebiete nicht.

Zeichen „Die Bewegung von Fahrzeugen mit Anhänger ist verboten“ schränkt unter anderem Abschleppen von Kraftfahrzeugen.

Identifikation Zeichen "Dornen" erlaubt auf Wunsch des Fahrers installieren.

Bald können neue auf den Straßen zu sehen sein Warnsignale:

1.33 "Gefährlicher Straßenrand". In den aktuellen Vorschriften gibt es nur ein Schild mit ähnlicher Bedeutung, das zusammen mit dem Schild „Straßenarbeiten“ verwendet wurde;

1.34 "Stau". Ein Schild, das vor Straßenabschnitten erscheint, die für ihre Staus bekannt sind;

3.17.3 „Steuerung“. Es gibt auch ein ähnliches Zeichen (Service), nur heißt es „Transport Control Post“. Das neue Schild verbietet das Passieren von Checkpoints ohne anzuhalten.

Bei "Informations- und Hinweisschilder" es gibt zusätzlich:

5.8.3a „Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf verschiedenen Fahrspuren“;

5.8.4a „Beginn der Fahrspur“;

5.8.9 „Geschwindigkeitsbegrenzung für verschiedene Fahrspuren“. Ein nützliches Zeichen für breite Alleen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen auf den äußeren Fahrspuren;

5.9.1 „Fahrspurende für Pendelfahrzeuge“. Das Ende der Fahrspur, die nur für die Bewegung von Straßenfahrzeugen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmt ist, die sich mit dem allgemeinen Fahrzeugstrom bewegen;

5.22a „Der Beginn der Abrechnung“;

5.23a „Abrechnungsende“;

5.40 „Allgemeine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen“;

5.41 „Nothalt-Bahnsteig“;

5.42 „Foto-Video-Aufnahme“. Das lang erwartete Zeichen jedes zweiten Autofahrers in Kasachstan, weil es über die Annäherung an die Stelle informiert, an der Verstöße gegen die Vorschriften durch ein stationäres zertifiziertes technisches Spezialwerkzeug und -gerät behoben werden. Dieses Zeichen wird jedoch keine Beziehung zu mobilen Komplexen des Typs "Kris-P" haben.

Nachschub geschah in der Sektion "Dienstleistungsmarken":

6.3a „Tankstelle für Flüssiggas (LPG)“;

6.3b „Tankstelle für komprimiertes Erdgas (CNG)“;

6.14 "Polizei";

6.15 „Empfangsbereich eines Radiosenders, der Verkehrsinformationen sendet“;

6.16 „Funkzone mit Rettungsdiensten“;

6.17 "Schwimmbad oder Strand";

6.18 "Toilette".

Im Kapitel "Schilder von zusätzlichen Informationen (Platten)":

7.4.8a „Art des Streckenfahrzeugs“;

7.21.1 „Art des Streckenfahrzeugs“.

Übrigens erschien in den aktualisierten Regeln eine interessante Erklärung zum Aufstellen von Geschwindigkeitsbegrenzungsschildern: „Eine schrittweise Verringerung der Geschwindigkeit in Schritten von nicht mehr als 20 km / h, indem nacheinander Schilder in einem Abstand von 100 installiert werden bis 150 m voneinander entfernt.“ Früher wurde dies nur in GOSTs geschrieben, aber jetzt haben sie beschlossen, auch normale Fahrer zu informieren. Wir hoffen, dass es mit dem Aufkommen dieser Anforderung unmöglich sein wird, ein „50“ -Schild auf einer Autobahn zu formen, auf der alle 100 km / h fahren. Eine systematische Verringerung wird obligatorisch - 80, 60 und erst dann 40. Zwar wird das abgestufte Tempolimit "vor Siedlungen nicht angewendet, wenn die Sichtbarkeit der Schilder mindestens 150 m beträgt".

Über den technischen Zustand von Autos

Einige Abschnitte wurden ebenfalls überarbeitet. Grundlegende Bestimmungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb.

Hauptnachrichten: und von ihnen beseitigte die Regel, die das Airbrushen verbietet.

Dieser Anhang zum SDA stellt nun klar, dass der Betrieb von Fahrzeugen verboten ist, die unter anderem zusätzliche Gegenstände eingebaut haben, die die Sicht vom Fahrersitz aus einschränken (mit Ausnahme von Rückspiegeln, Scheibenwischerteilen, Außen- und Anbringungs- bzw eingebaute Radioantennen, Heizelemente von Defrostern und Entwässerung der Windschutzscheibe), mit der Verletzungsgefahr für Verkehrsteilnehmer; transparente Farbfolien werden auf die Wind- und (oder) vorderen Seitenscheiben der Kabine (Salon) eines motorbetriebenen Fahrzeugs aufgebracht oder geklebt.

Darüber hinaus ist das Befahren der Straße verboten, wenn Elemente (Geräte) auf staatlichen Kennzeichen installiert sind, die das Verbergen von Buchstaben- und Zahlenbezeichnungen ermöglichen. Früher sprachen Verkehrsregeln nur von Gardinen, was listigen Autobesitzern einen Grund gab, ihren Einfallsreichtum zu beweisen.

Wichtig für Radfahrer. Und Autofahrer auch

Schließlich warteten die Radfahrer in den Startlöchern. Sie sowie Mopedfahrer in Ermangelung von Radstreifen oder Radwegen ab dem 10. November 2017 Sonderspuren für den öffentlichen Verkehr in einer Reihe befahren dürfen. Ja, sie gingen trotzdem dorthin, aber dann hätte man sich auf keine Regeln berufen können.

"Radfahrer"- die Person, die das Fahrrad fährt. Was im Prinzip schon klar war, jetzt aber hier offiziell eingetragen wurde.

"Radweg"- eine separate Straße oder ein Teil der Straße, die für den Fahrradverkehr bestimmt und mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Straßen oder anderen Elementen derselben Straße baulich getrennt.

"Fahrradweg"- eine Spur der Fahrbahn, die für die Bewegung von Fahrrädern bestimmt ist. Der Radfahrstreifen ist mit Hilfe von Längsmarkierungen und Sonderzeichen vom Rest der Fahrbahn getrennt.


Zu den Mopeds in der SDA gehören seit langem Fahrräder mit Außenbordmotor sowie Mokiks, Roller und andere Fahrzeuge mit ähnlichen Eigenschaften. Zu der bereits bekannten Definition fügten sie die Endung „ ...auch mit Elektromotor».

Von der Redaktion. Im Allgemeinen können die Änderungen der Geschäftsordnung kaum als kardinal bezeichnet werden. Etwas von den vorherigen Ausgaben des Dokuments zurückgegeben (und das ist gut!), Neue erschienen. Aber wieder nicht großartig. Eine Ausnahme kann ein Absatz über eine Wendung und eine Wendung durch zwei feste sein. Es gibt noch viele Lücken in den Verkehrsregeln. Wir hoffen, dass der Gesetzgeber ihnen in Zukunft Beachtung schenken wird.

Aber die Hauptregel ist, die Regeln nicht zu brechen!

Viel Glück auf den Straßen!

Gesammelt und übersichtlich dargestellt, was Autofahrer wirklich wissen müssen.

Im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen“ haben sie einige Konzepte erweitert, alte korrigiert und auch neue Begriffe eingeführt.

"Überholen“ in der Neuauflage heißt es wie folgt: „Das Vorrücken eines oder mehrerer vorausfahrender Fahrzeuge, verbunden mit dem Verlassen der besetzten Fahrspur Und anschließende Rückkehr auf die zuvor besetzte Fahrspur". In der aktuellen Ausgabe wurde das Überholen trotzdem berücksichtigt, nur ohne auf die besetzte Spur zurückzukehren.

Konzept " Kreuzung“ wurde erneut geändert: „Der Ort der Kreuzung, Einmündung oder Verzweigung von Straßen auf gleicher Höhe, begrenzt durch imaginäre Linien, die jeweils die entgegengesetzten Anfänge der Krümmung der Fahrbahnen verbinden, die am weitesten vom Mittelpunkt entfernt sind Der Schnittpunkt. Ausfahrten aus angrenzenden Gebieten gelten nicht als Kreuzungen, sowie Kreuzungsstellen (Nebenstellen) mit Feld, Wald, Ausfahrten aus Wohngebieten und anderen Nebenstraßen, vor denen keine Vorrangzeichen angebracht sind , sowie bei einem Unfall.

Ab dem 11. November sei noch einmal daran erinnert, dass beispielsweise das Tempolimit bis zur nächsten Kreuzung gilt und die Hofausfahrt keine Kreuzung mehr ist.

Neben diesem Thema tauchten in den Regeln auch völlig neue Konzepte auf:

"Umgebung- das unmittelbar an die Straße angrenzende Gebiet nicht für den Durchgangsverkehr von Fahrzeugen bestimmt ist. Die Bewegung auf dem angrenzenden Territorium erfolgt gemäß diesen Regeln.

"Vorauszahlung„- die Bewegung eines Fahrzeugs mit einer Geschwindigkeit, die größer ist als die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs, das sich auf einer benachbarten Fahrspur in einer Richtung bewegt.


Rechte und Pflichten

Gemäß dem Gesetz der Republik Kasachstan „Im Straßenverkehr“ muss ein Polizeibeamter im Falle eines Stopps „ nähern Sie sich sofort dem Fahrzeug, die Gründe für den Halt darlegen und auf Verlangen des Fahrers eine Dienstbescheinigung zur Einarbeitung und Feststellung des Namens und der Position vorlegen, ohne sie dem Fahrer auszuhändigen. Und wenn der Verstoß gegen die Verkehrsregeln durch zertifizierte spezielle technische Mittel und Geräte aufgezeichnet wird, legen Sie dem Fahrer die entsprechenden Materialien zur Überprüfung vor„. Nun ist diese Pflicht auch in der Verkehrsordnung vorgeschrieben.

Auch die umstrittene Klausel, die Fahrgäste verpflichtet, im Fahrgastraum des Autos zu bleiben, bis der Verkehrspolizist ihnen erlaubt, zu gehen, wurde von den Regeln ausgenommen (Klausel 1.1 Abschnitt 4).

Wie man reitet

Wie die Veröffentlichung feststellt, wird der Punkt, der mehr als eine Tasche geleert und Tausende von Fahrern ohne Führerschein zurückgelassen hat, in den Verkehrsregeln endlich detailliert beschrieben. In Abschnitt 9 „Standort von Fahrzeugen auf der Fahrbahn“ wurde Absatz 2 wie folgt festgelegt:

„Auf zweispurigen Straßen mit vier oder mehr Fahrspuren ist es verboten, den für den Gegenverkehr bestimmten Straßenrand zu betreten. Auf solchen Straßen dürfen an Kreuzungen und anderen Stellen, an denen dies nicht durch die Regeln, Schilder und (oder) Markierungen verboten ist, Links- oder U-Turns durchgeführt werden"Erinnern Sie sich daran, dass ab dem 15. Juli 2017 eine Wende in dieser Situation ein Rechtsentzug für ein Jahr ist (Teil 3 von Artikel 596 des Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten).


Sektion 8" Manövrieren"Absatz 13 hinzugefügt:" Rückwärtsfahren ist erlaubt, sofern das Manöver sicher ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert. An Kreuzungen und an Orten, an denen Wenden verboten sind, ist das Rückwärtsfahren verboten.

Es gab eine Nachsicht in den Regeln für benutzerdefinierte Busse. Insbesondere hoben sie die Regel auf, die den irregulären Transport von Passagieren und Gepäck mit Bussen und Kleinbussen im Intercity-, Interregional-, Interdistrikt- (interregionalen Intercity-) und internationalen Verkehr in der Nacht (von 23:00 bis 06:00 Uhr) verbietet.

Wer braucht Beacons

Wir haben die Liste der Einsatz- und Sonderdienste erweitert, deren Fahrzeuge mit besonderen Licht- und Tonsignalen ausgestattet und nach speziellen Farbschemata lackiert werden sollen. Ab dem 10. November können blaue oder rote Baken auch an Fahrzeugen angebracht werden von: - Einsatzeinheiten des Wirtschaftsfahndungsdienstes;
— operativer Dienst des Antikorruptionsdienstes;
- Staatlicher Kurierdienst der Republik Kasachstan.

Darüber hinaus haben die Entwickler der Änderungen die Liste der Fahrzeuge, die das Recht haben, mit einem orangefarbenen oder gelben Blinklicht ausgestattet zu werden, um Folgendes ergänzt:
— Spezialfahrzeuge von Sammeldiensten beim Verlassen der Strecke zum Sammeln von Wertgegenständen;
— Fahrzeuge, die organisierte Fahrradgruppen begleiten.

Zeichen von oben

In Kasachstan werden neue Schilder erscheinen, und einige von ihnen haben ihren Zweck angepasst. Dieser Abschnitt der SDA wurde ziemlich stark verändert. Schilder 4.1.2" Rechtskurve" und 4.1.3 " Links abbiegen“ sieht nun so aus:

Klärung des Abdeckungsbereichs des Zeichens 4.1.1 " Geradeaus", am Anfang des Straßenabschnitts gesetzt: Es erstreckt sich auch bis zur nächsten Kreuzung, während Das Schild verbietet das Rechtsabbiegen in angrenzende Gebiete nicht.

Zeichen " Die Bewegung von Fahrzeugen mit Anhänger ist verboten wird unter anderem das Abschleppen von Kraftfahrzeugen einschränken.

Kennzeichen " Spikes"darf auf Wunsch des Fahrers installiert werden.

Bald sind neue Warnschilder auf den Straßen zu sehen:

1.33 "gefährlicher Rand". In den aktuellen Vorschriften gibt es nur ein Schild mit ähnlicher Bedeutung, das zusammen mit dem Schild "Straßenarbeiten" verwendet wurde.

1.34 "Stau". Ein Schild, das vor Straßenabschnitten erscheint, die für ihre Staus bekannt sind;

3.17.3 "Kontrolle". Es gibt auch ein ähnliches Schild (Service), nur heißt es "Transport Control Post". Das neue Schild verbietet das Passieren von Kontrollpunkten ohne Anzuhalten.

„Informations- und Hinweisschilder“ haben zusätzliche: 5.8.2a „ Richtung der Fahrspuren"; 5.8.3a " Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf verschiedenen Fahrspuren"; 5.8.4a " Beginn des Streifens"; 5.8.8a " Anfahrtsbeschreibung nach Fahrspuren";

5.8.9 "Geschwindigkeitsbegrenzungen für verschiedene Fahrspuren". Nützliches Zeichen für breite Alleen mit Geschwindigkeitsbegrenzungen auf den äußeren Fahrspuren; 5.9.1 " Ende der Spur für Shuttle-Fahrzeuge". Das Ende der Fahrspur, die nur für die Bewegung von Straßenfahrzeugen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln bestimmt ist, die sich mit dem allgemeinen Fahrzeugstrom bewegen;

5.22a" Der Beginn der Siedlung"; 5.23a" Ende der Abrechnung";

5.40 "Allgemeine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzungen"; 5.41 "Nothaltebereich"; 5.42 "Foto- und Videoaufzeichnung". Das lang erwartete Zeichen jedes zweiten Autofahrers in Kasachstan, da es über die Annäherung an den Ort informiert, an dem Verstöße gegen die Regeln durch ein stationäres zertifiziertes spezielles technisches Gerät und Gerät behoben werden. Aber zu mobilen Komplexen wie z "Chris-P" wird dieses Beziehungszeichen nicht haben.

Übrigens fand sich in den aktualisierten Regeln zum Aufstellen von Gesceine interessante Erklärung: „Eine schrittweise Verringerung der Geschwindigkeit in Schritten von nicht mehr als 20 Stundenkilometern, indem nacheinander Schilder im Abstand von 100 bis 150 Meter". Früher wurde dies nur in GOSTs geschrieben, aber jetzt haben sie beschlossen, auch normale Fahrer zu informieren. Die Veröffentlichung stellt fest, dass es mit dem Aufkommen dieser Anforderung unmöglich sein wird, das Schild "50" auf der Autobahn zu formen, auf der alle mit einer Geschwindigkeit von 100 Stundenkilometern fahren. Eine systematische Verringerung wird obligatorisch - 80, 60 und erst dann 40. Richtig, eine abgestufte Geschwindigkeitsbegrenzung wird "vorher" nicht angewendet Siedlungen wenn die Sichtbarkeit der Zeichen mindestens 150 Meter beträgt.

Technischer Zustand der Autos

Einige Abschnitte wurden ebenfalls überarbeitet. Grundlegende Bestimmungen für die Zulassung von Fahrzeugen zum Betrieb. Die wichtigsten Neuigkeiten: und die Norm wurde von ihnen ausgeschlossen, Airbrush verbieten.

Dieser Anhang zum SDA stellt nun klar, dass der Betrieb von Fahrzeugen verboten ist, die unter anderem zusätzliche Einbauten haben, die die Sicht vom Fahrersitz aus einschränken ( mit Ausnahme von Rückspiegeln, Teilen von Scheibenwischern, Radioantennen, die außen an den Scheiben angebracht oder eingebaut sind, Heizelementen von Scheibenentfrostern und -entfeuchtern), die ein Verletzungsrisiko für Verkehrsteilnehmer mit sich bringen; Beschichtungen oder transparente Farbfolien werden auf die Wind- und (oder) vorderen Seitenscheiben der Kabine (Salon) eines motorbetriebenen Fahrzeugs aufgebracht.

Darüber hinaus ist das Befahren der Straße verboten, wenn Elemente (Geräte) auf den staatlichen Kennzeichen installiert sind, ermöglicht das Ausblenden von alphabetischen und numerischen Bezeichnungen. Die Veröffentlichung stellte fest, dass die Verkehrsregeln früher nur von Vorhängen sprachen, was gerissenen Autobesitzern einen Grund gab, ihren Einfallsreichtum zu beweisen.